Die Höhe des Betrags, der in die Säule 3a einbezahlt werden darf, ist begrenzt und wird für jedes Jahr gesetzlich festgelegt. Eine maximale Einzahlung ist immer auf ein Kalenderjahr bezogen.
Wie viel eine Person einbezahlen darf, ist davon abhängig, ob im betreffenden Kalenderjahr auch Zahlungen an die zweite Säule getätigt worden sind, sei es durch eine Arbeitgeber:in oder freiwillig durch die versicherte Person.
Personen, die im entsprechenden Kalenderjahr nicht erwerbstätig sind, dürfen keine Einzahlungen in die Säule 3a tätigen. Arbeitslose hingegen dürfen Einzahlungen tätigen, sofern sie offiziell als arbeitslos registriert sind und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung erhalten.
Die Beiträge können übers Jahr verteilt einbezahlt werden oder auch als Gesamtsumme. Sie müssen nicht regelmässig erfolgen: Es besteht keine Pflicht zur jährlichen Einzahlung und kein Minimalbetrag. Wird ein oder mehrere Jahre lang nichts einbezahlt, so bleibt das Konto dennoch bestehen und das angesparte Kapital erhalten und verzinst.
Bisher musste die Einzahlung im entsprechenden Kalenderjahr erfolgen, Nachzahlungen für vergangene Jahre waren nicht zugelassen. Seit 1. Januar 2026 gilt: Wer 2025 nicht über die notwendigen Mittel verfügte oder vergessen hat, in die Säule 3a einzuzahlen, kann den fehlenden Beitrag rückwirkend einzahlen. Dazu müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, insbesondere muss der Beitrag für 2026 vollständig überwiesen worden sein, bevor jener für 2025 auf einmal einbezahlt werden kann. Bei Beitragslücken die nach dem 6. November 2024 entstanden sind, ist der Einkauf künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich: nachträgliche Einkäufe können im Jahr der Einzahlung von den Steuern abgezogen werden. Die Option steht sowohl Arbeitnehmenden als auch Selbständigerwerbenden offen.