Können Preise und Förderbeiträge steuerfrei sein?
Ja, Kulturpreise, Auszeichnungen oder Stipendien könnten steuerfrei sein oder einer tieferen Steuer unterliegen. Hier gilt für die Bundessteuer und die kantonalen bzw. Gemeindesteuern nicht unbedingt das Gleiche. Steuerbefreiung ist grundsätzlich möglich für Schenkungen (Art. 24 lit. a DBG) oder Unterstützungsleistungen (Art. 24 lit. d DBG). Man muss sich aber bewusst sein, dass diese Ausnahmen von der Steuerpflicht sehr restriktiv und von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt werden.
Wann sind Kulturgelder steuerfreie Schenkungen?
Eine Schenkung liegt vor, wenn eine Person eine finanzielle Zuwendung erhält, ohne dass dafür eine Gegenleistung verlangt wird. Das dürfte bei einem Preis für bisheriges Kulturschaffen in der Regel der Fall sein. Damit unterliegt der Preis nicht der Bundessteuer. Aber Achtung: Es ist durchaus möglich, dass diese Preise und Auszeichnung der kantonalen Schenkungssteuer unterliegen (BE, GR). Gewisse Kantone wiederum kennen einen Freibetrag bei Schenkungen, der dann nicht der Schenkungssteuer unterliegt (AR). Es gibt aber auch Kantone, die Kulturpreise nicht der privilegierten Schenkungssteuer unterstellen und sie in der Regel zum Einkommen zählen (ZH). Im Einzelfall ist also mit dem jeweiligen Kanton abzuklären, ob ein Kulturpreis oder eine Auszeichnung als Schenkung gilt oder nicht.
Wann sind Kulturförderbeiträge steuerfrei?
Kulturförderbeiträge oder Stipendien sind auf Bundesebene und auch in den meisten Kantonen steuerfreie Unterstützungsleistungen, wenn drei Kriterien kumulativ erfüllt sind:
- Die empfangende Person ist bedürftig (Existenzminimum gemäss Art. 9 und 11 ELG). Bei Kulturschaffenden in prekären Situationen ist diese Bedingung in der Regel erfüllt.
- Die Förderstelle zahlt die Beiträge mit einer Unterstützungsabsicht. Die Förderstelle muss das Geld also zusprechen, um einer bedürftigen Person dabei zu helfen, ihren minimalen Lebensunterhalt zu bestreiten. Gewisse Kantone bejahen die Unterstützungsabsicht «automatisch», sobald eine Person bedürftig ist.
- Die Leistung erfolgt unentgeltlich, das heisst, es muss keine Gegenleistung erbracht werden. Gegenleistungen müssen nicht unbedingt in Form einer künstlerischen Arbeit erfolgen, sie können auch in Form von Bedingungen daherkommen, z.B. in Form von Werbung für die geldgebende Stiftung oder einer Pflicht zur Berichterstattung.
Selbst wenn alle drei Kriterien erfüllt sind, ist die Unterstützungsleistung nur bis zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs (gemäss Art. 10 ELG) steuerfrei. Das darüber liegende Einkommen muss versteuert werden. So hat es das Bundesgericht festgelegt.
Was soll ich tun, wenn ich unsicher bin, ob ich einen Beitrag versteuern muss?
Am besten fragst Du bei der kantonalen Steuerverwaltung nach. Ob eine Leistung steuerbar oder steuerfrei ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Die meisten Kantone verweisen dafür auf das Kreisschreiben Nr. 43 des Bundes.