Sozialversicherungen im Überblick
Das Schweizer Sozialversicherungssystem umfasst rund ein Dutzend obligatorische und freiwillige Sozialversicherungen. Die meisten davon gelten in der ganzen Schweiz und unterstehen Bundesrecht. Einige wenige sind kantonal geregelt.
Die Sozialversicherungen erbringen Leistungen im Alter, bei Krankheit, Unfall, Invalidität, im Todesfall, bei Arbeitslosigkeit und bei Mutterschaft und unterstützen Familien.
Der Schutz lässt sich in folgende fünf Bereiche gliedern:
- Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Dreisäulensystem)
- Krankheit und Unfall
- Arbeitslosenversicherung
- Familie
- Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz
Ein weiterer Bereich ist die Sozialhilfe, wobei diese keine Sozialversicherung ist, sondern Menschen in Notlagen eine finanzielle Überbrückungshilfe leistet.
Die Sozialversicherungen sind in erster Linie über ein Beitragssystem finanziert, das von den Versicherten und von den Arbeitgeber:innen Prämien einzieht. Für gewisse Sozialversicherungen werden ausserdem Steuergelder beigezogen.
Viele Sozialversicherungen sind einkommensabhängig. Das heisst, sowohl die Höhe der Prämien als auch die Leistungen richten sich nach dem Geld, das eine Person bis zum Eintreten des Versicherungsfalls verdient hat. Einige wenige Sozialversicherungen – zum Beispiel die Krankenkasse – machen die Prämien und Leistungen nicht am Erwerbseinkommen einer Person fest.
Das Fundament des Sozialversicherungssystems bildet das sogenannte Dreisäulensystem. Die drei Säulen bauen aufeinander auf bzw. ergänzen sich gegenseitig. Es wird unterschieden zwischen staatlicher, beruflicher und privater Vorsorge. Alle drei Säulen zusammengenommen werden persönliche Vorsorge genannt.
Je besser eine Person in den drei Säulen versichert ist, desto höher ist ihre Rente im Alter und desto besser sind die Leistungen bei Invalidität und im Todesfall.
Die erste Säule ist die staatliche, für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters- und Risikovorsorge. Sie ist unbestritten die wichtigste Säule überhaupt. Zahlreiche weitere Sozialversicherungen richten sich nach ihr aus.
Die erste Säule umfasst die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, die Invalidenversicherung IV und die Ergänzungsleistungen EL zur AHV und IV.
Obligatorisch für die ganze Bevölkerung.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV bezahlt Pensionierten eine Altersrente und richtet im Todesfall an die Hinterlassenen eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente aus.
Die Höhe der Rente ist abhängig von der Höhe des bisherigen Erwerbseinkommens, der Beitragsdauer und davon, ob Beitragslücken bestehen. Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben oder in der Schweiz arbeiten, obligatorisch in der AHV versichert.
Obligatorisch für die ganze Bevölkerung.
Die Invalidenversicherung IV deckt bei Invalidität das Existenzminimum. In erster Linie bezweckt die IV jedoch die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen invalid sind oder von einer Invalidität bedroht sind.
Die Invalidenversicherung bezahlt eine Rente aus, wenn eine Ein- oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht möglich ist.
Die Ergänzungsleistungen EL sind keine eigentliche Versicherung, sondern eine staatliche Unterstützung. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, deren Renten aus der AHV oder der IV zum Überleben nicht ausreichen und die das eigene Vermögen bis auf einen Freibetrag aufgebraucht haben.
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird individuell abgeklärt und basiert – ähnlich wie die Sozialhilfe – auf den Einnahmen und notwendigen Ausgaben der zu unterstützenden Person. Der Verzehr des eigenen Vermögens hat 10 Jahre rückwirkend einen Einfluss auf die Rentenhöhe.
Obligatorisch für Angestellte ab einem Erwerbseinkommen von CHF 22 680 pro Jahr und Arbeitsverhältnis.
Angestellte mit tieferen oder mehreren Erwerbseinkommen sowie Selbstständigerwerbende können sich freiwillig im sogenannten Überobligatorium versichern. Für Kulturschaffende bietet das Netzwerk Vorsorge Kultur über die Berufsverbände verschiedene Pensionskassenlösungen an.
Die berufliche Vorsorge (zweite Säule, Pensionskasse PK) soll Pensionierten, Invaliden und Hinterlassenen (Witwen, Witwern und Waisen) zusammen mit der AHV-Rente über das Existenzminimum hinaus den gewohnten Lebensstandard ermöglichen. Sie ergänzt die Zahlungen und Renten der ersten Säule.
In der zweiten Säule können sich nur Erwerbstätige versichern, deshalb die Bezeichnung «berufliche Vorsorge».
Freiwillig und nur für Erwerbstätige (Angestellte und Selbstständigerwerbende).
Die Säule 3a ist die individuelle, private Vorsorge für Erwerbstätige. Sie ist keine Versicherung, sondern ein steuerbegünstigtes, persönliches Alterssparen, das die Altersvorsorge der ersten und zweiten Säule ergänzt.
Sie dient vor allem Erwerbstätigen mit tiefen oder mehreren Erwerbseinkommen sowie Selbstständigerwerbenden als Ersatz für die zweite Säule.
Die Säule 3a wird als gebundene Vorsorge bezeichnet, weil über das Geld, das in die Säule 3a einbezahlt wurde, bis zur Pensionierung nicht mehr frei verfügt werden kann.
Steuerbegünstigt wird die Säule 3a deshalb bezeichnet, weil Einzahlungen in die Säule 3a bei den Einkommenssteuern vom Erwerbseinkommen abgezogen werden dürfen.
Die Sozialversicherungen bieten Schutz bei Krankheit und Unfall.
Die Krankenversicherung ist für die ganze Bevölkerung in der Schweiz obligatorisch.
Die Unfallversicherung UVG ist für alle Angestellten und alle Arbeitslose, die ein Arbeitslosentaggeld beziehen, obligatorisch. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind nicht in der obligatorischen Unfallversicherung geschützt. Diese müssen sich bei der Krankenkasse KVG für den Unfallschutz versichern.
Taggeldversicherungen bieten bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft einen vorübergehenden Schutz vor Lohn- und Einkommensverlust.
Obligatorisch für die ganze Bevölkerung.
Die Krankenversicherung KVG bietet finanziellen Schutz vor den Kostenfolgen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Sie deckt die Kosten für medizinische Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und deren Folgen dienen.
Sofern sich eine Person bei der Krankenkasse auch gegen Unfall versichern lässt und sofern keine andere Sozialversicherung für die Heilungskosten bei Unfall aufkommen muss, bezahlt die Krankenversicherung auch die Heilungskosten von Nichtberufsunfällen und Freizeitunfällen.
Die Grundleistungen der obligatorischen Krankenversicherung können durch private, freiwillige Zusatzversicherungen erweitert werden.
Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen können eine individuelle Prämienverbilligung IPV beantragen.
Obligatorisch für alle Angestellten.
Für Selbstständigerwerbende unter bestimmten Bedingungen möglich.
Die Unfallversicherung UVG ist eine berufliche Versicherung, die alle Angestellten obligatorisch gegen gesundheitliche, wirtschaftliche und immaterielle Folgen von Unfällen versichert.
Die Unfallversicherung unterscheidet zwischen Berufsunfall BU und Nichtberufsunfall NBU. Ausserdem deckt sie die Kostenfolgen von Berufskrankheiten.
Für Nichtberufsunfall und Berufskrankheiten sind nur Angestellte versichert, die einen Anstellungsvertrag für eine Beschäftigung von mindestens 8 Std. pro Woche haben.
Ausgerichtet werden Pflege- und Sachleistungen (Heilbehandlung, notwendige Hilfsmittel, Reise- und Transportkosten) sowie Geldleistungen (Taggeld, Invalidenrente, Abfindung, Integritäts- und Hilflosenentschädigung, Hinterlassenenrente).
Freiwillig für die ganze Bevölkerung.
Eine Taggeldversicherung TGK – auch Krankentagversicherung KTG oder Taggeldkasse genannt – kommt für den kurzfristigen Erwerbsersatz (Lohn, Erwerbseinkommen) während maximal zwei Jahren auf, wenn jemand längere Zeit krank ist oder wegen eines Unfalls nicht arbeiten kann.
Sie überbrückt den Erwerbsausfall bis zur Genesung oder, wenn keine Aussicht auf Heilung besteht, bis zum Erhalt einer Rente der Invalidenversicherung IV.
Die Taggeldversicherung ist in der Schweiz nicht obligatorisch. Arbeitgeber:innen und Selbstständige müssen sie individuell abschliessen, wenn sie sich selbst und ihr Personal absichern wollen. Gewisse Gesamtarbeitsverträge schreiben den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung KTG vor.
Die Sozialversicherungen unterstützen Angestellte bei Arbeitslosigkeit auf der Stellensuche und notfalls mit Arbeitslosentaggeldern. Selbstständigerwerbende geniessen keinen Schutz in der Arbeitslosenversicherung.
Obligatorisch für Angestellte.
Versicherung nicht möglich für Selbstständigerwerbende.
Die Arbeitslosenversicherung ALV bekämpft bestehende oder drohende Arbeitslosigkeit. Sie ist für alle angestellten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch und schützt Angestellte ab Abschluss der obligatorischen Schulzeit bis zur Pensionierung.
Die Arbeitslosenversicherung ALV erbringt unter anderem Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosentaggelder), bei Kurzarbeit und bei Zahlungsunfähigkeit von Arbeitgebenden.
Anspruchsberechtigt sind Angestellte, die eine bestimmte Beitragszeit erfüllt haben, unter Umständen auch Personen, die wegen Krankheit oder Unfall beurlaubt sind oder aus anderen Gründen die Beitragszeit nicht erfüllt haben (zum Beispiel wegen Ausbildung) oder gezwungen sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (zum Beispiel wegen Scheidung, Wegfall der IV-Rente).
Obwohl sich Selbstständigerwerbende in der Arbeitslosenversicherung ALV nicht versichern können, unterstützt sie unter gewissen Bedingungen den Start in die Selbstständigkeit.
Nur für Angestellte.
Kein Schutz für Selbstständigerwerbende.
Die Überbrückungsleistungen ÜL sind eine finanzielle Unterstützung für ausgesteuerte Arbeitslose ab dem 60. Altersjahr, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
Ausgesteuert bedeutet, dass der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder endet, bevor wieder eine Arbeitsstelle gefunden werden konnte. Die Unterstützung dauert bis zum erstmöglichen Zeitpunkt der Pensionierung.
Die Sozialversicherungen sehen eine Unterstützung von Familien vor. Alle Erwerbstätigen mit noch nicht erwachsenen Kindern oder mit Kindern in Ausbildung haben das Anrecht Familien- und Ausbildungszulagen.
Erwerbstätigen Müttern und Vätern stehen nach der Geburt eines Kindes oder bei einer Adoption für eine begrenzte Zeit Entschädigungen als Einkommensersatz zu, damit sie sich um das Kind kümmern können.
Ausserdem haben Elternteile, die ein gesundheitlich beeinträchtigtes, minderjähriges Kind betreuen, für eine bestimmte Zeit ein Anrecht auf Unterstützung.
Für Angestellte und Selbstständigerwerbende.
Die Betreuungsentschädigung BUE ist ein teilweiser Einkommensersatz für einen Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, das wegen einer Krankheit oder eines Unfalls schwer beeinträchtigt ist. Es besteht ein Anspruch auf 98 Taggelder innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten.
Für Angestellte und Selbstständige.
Nach einer Geburt entschädigt die EAE den anderen erwerbstätigen Elternteil (Mann oder Frau) unter bestimmten Bedingungen für 14 Tage für einen Teil des Verdienstausfalls, bemessen am durchschnittlichen Erwerbseinkommen vor der Geburt. Die EAE ist seit 2024 in Kraft und löste die Vaterschaftsentschädigung ab.
Für Angestellte und Selbstständigerwerbende.
Anspruch auf Familienzulagen FamZ haben unabhängig vom Arbeitspensum jene Erwerbstätigen – Angestellte und Selbstständigerwerbende, in einigen Kantonen auch Nichterwerbstätige – die für Kinder aufkommen.
Obligatorisch für alle Kantone sind Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Der Bund regelt die Mindestansätze, die Kantone können höhere Ansätze und auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen.
Die Sozialversicherungen bieten Personen, die Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz leisten, Schutz bei Unfall, Krankheit und Invalidität. Überdies bezahlen sie einen Erwerbsersatz für die Zeit des Dienstes.
Obligatorisch für die ganze Bevölkerung.
Der Erwerbsersatz EO ersetzt Personen, die Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz leisten, einen Teil des Verdienstausfalls. Aus der EO werden auch die Mutterschaftsentschädigung MSE, die Entschädigung des anderen Elternteils EAE, die Betreuungsentschädigung BUE und die Adoptionsentschädigung AdoptE bezahlt.
Die Sozialhilfe überbrückt oder lindert Notlagen. Sie sichert die Existenz von Bedürftigen, deren Einkommen und Vermögen für ein menschenwürdiges Dasein nicht ausreicht. Sie greift erst, wenn sich eine bedürftige Person nicht selbst helfen kann und keine Unterstützung von Dritten erhält.
Die Sozialhilfe ist keine Sozialversicherung, sondern eine über Steuergelder finanzierte Unterstützung der Kantone und Gemeinden für Personen, die durch die Maschen des Sozialversicherungsnetzes fallen.
Die Sozialhilfe ist auch Anlaufstelle für Überbrückungsleistungen, wenn eine Sozialversicherung wegen Verfahrensfristen noch keine Auszahlungen tätigen kann.