Sozialversicherungen im Überblick

Übersicht über die Sozialversicherungen

Das Schweizer Sozialversicherungssystem umfasst rund ein Dutzend obligatorische und freiwillige Sozialversicherungen. Die meisten davon gelten in der ganzen Schweiz und unterstehen Bundesrecht. Einige wenige sind kantonal geregelt.

Die Sozialversicherungen erbringen Leistungen im Alter, bei Krankheit, Unfall, Invalidität, im Todesfall, bei Arbeitslosigkeit und bei Mutterschaft und unterstützen Familien.

Der Schutz lässt sich in folgende fünf Bereiche gliedern:

  • Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Dreisäulensystem)
  • Krankheit und Unfall
  • Arbeitslosenversicherung
  • Familie
  • Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz

Ein weiterer Bereich ist die Sozialhilfe, wobei diese keine Sozialversicherung ist, sondern Menschen in Notlagen eine finanzielle Überbrückungshilfe leistet.

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Das Fundament des Sozialversicherungssystems bildet das sogenannte Dreisäulensystem. Die drei Säulen bauen aufeinander auf bzw. ergänzen sich gegenseitig. Es wird unterschieden zwischen staatlicher, beruflicher und privater Vorsorge. Alle drei Säulen zusammengenommen werden persönliche Vorsorge genannt.

Je besser eine Person in den drei Säulen versichert ist, desto höher ist ihre Rente im Alter und desto besser sind die Leistungen bei Invalidität und im Todesfall.

Erste Säule – staatliche Vorsorge

Die erste Säule ist die staatliche, für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters- und Risikovorsorge. Sie ist unbestritten die wichtigste Säule überhaupt. Zahlreiche weitere Sozialversicherungen richten sich nach ihr aus.

Die erste Säule umfasst die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, die Invalidenversicherung IV und die Ergänzungsleistungen EL zur AHV und IV.

Zweite Säule – Berufliche Vorsorge, Pensionskasse

Dritte Säule – private Vorsorge

Krankheit und Unfall

Die Sozialversicherungen bieten Schutz bei Krankheit und Unfall.

Die Krankenversicherung ist für die ganze Bevölkerung in der Schweiz obligatorisch.

Die Unfallversicherung UVG ist für alle Angestellten und alle Arbeitslose, die ein Arbeitslosentaggeld beziehen, obligatorisch. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind nicht in der obligatorischen Unfallversicherung geschützt. Diese müssen sich bei der Krankenkasse KVG für den Unfallschutz versichern.

Taggeldversicherungen bieten bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft einen vorübergehenden Schutz vor Lohn- und Einkommensverlust.

Arbeitslosenversicherung

Die Sozialversicherungen unterstützen Angestellte bei Arbeitslosigkeit auf der Stellensuche und notfalls mit Arbeitslosentaggeldern. Selbstständigerwerbende geniessen keinen Schutz in der Arbeitslosenversicherung.

Familie

Die Sozialversicherungen sehen eine Unterstützung von Familien vor. Alle Erwerbstätigen mit noch nicht erwachsenen Kindern oder mit Kindern in Ausbildung haben das Anrecht Familien- und Ausbildungszulagen.

Erwerbstätigen Müttern und Vätern stehen nach der Geburt eines Kindes oder bei einer Adoption für eine begrenzte Zeit Entschädigungen als Einkommensersatz zu, damit sie sich um das Kind kümmern können.

Ausserdem haben Elternteile, die ein gesundheitlich beeinträchtigtes, minderjähriges Kind betreuen, für eine bestimmte Zeit ein Anrecht auf Unterstützung.

Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz

Die Sozialversicherungen bieten Personen, die Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz leisten, Schutz bei Unfall, Krankheit und Invalidität. Überdies bezahlen sie einen Erwerbsersatz für die Zeit des Dienstes.

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe überbrückt oder lindert Notlagen. Sie sichert die Existenz von Bedürftigen, deren Einkommen und Vermögen für ein menschenwürdiges Dasein nicht ausreicht. Sie greift erst, wenn sich eine bedürftige Person nicht selbst helfen kann und keine Unterstützung von Dritten erhält.

Die Sozialhilfe ist keine Sozialversicherung, sondern eine über Steuergelder finanzierte Unterstützung der Kantone und Gemeinden für Personen, die durch die Maschen des Sozialversicherungsnetzes fallen.

Die Sozialhilfe ist auch Anlaufstelle für Überbrückungsleistungen, wenn eine Sozialversicherung wegen Verfahrensfristen noch keine Auszahlungen tätigen kann.