Angestellte sind in nachfolgenden Sozialversicherungen obligatorisch versichert. Sie brauchen sich nicht um ihre obligatorischen Beiträge zu kümmern, denn diese werden, wo verlangt, direkt vom Lohn abgezogen und von den Arbeitgeber:innen an die Sozialversicherungen überwiesen.
Sozialversicherungen verstehen
- Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV
- Invalidenversicherung IV
- Erwerbsersatz EO
- Beiträge an die Familienausgleichskasse FAK
- Pensionskasse BVG (ab Jahreseinkommen von CHF 22 050)
- Berufsunfallversicherung UVG
- Arbeitslosenversicherung ALV
Die Beiträge für die AHV, IV und EO werden zusammengefasst und hälftig von den Arbeitgeber:innen und den Angestellten getragen. Der Beitrag der Angestellten erfolgt über einen Lohnabzug. Massgebend ist der AHV-pflichtige Bruttolohn gemäss Lohnausweis.
Über die Beiträge an die EO sind Angestellte auch in folgenden Sozialversicherungen geschützt:
- Mutterschaftsversicherung MSE
- Entschädigung für den anderen Elternteil EAE
- Betreuungsentschädigung BUE
- Adoptionsentschädigung AdoptE
Weitere Informationen zu AHV, IV, EO, MSE, EAE, BUE und AdoptE finden sich hier:
Die Familienausgleichskassen FAK sind kantonal geregelt. Massgebend ist der AHV-pflichtige Bruttolohn gemäss Lohnausweis.
In allen Kantonen ausser im Kanton Wallis übernehmen die Arbeitgeber:innen den gesamten Beitrag.
Die Beitragssätze sind kantonal verschieden hoch und werden jährlich festgelegt. Für Angestellte gelten andere Beitragssätze als für Selbstständigerwerbende. Sie liegen zwischen 1 bis 3 Prozent des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens.
Weitere Informationen zur Familienausgleichskasse FAK finden sich hier:
Beiträge an die berufliche Vorsorge sind obligatorisch ab einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 22 680 pro Anstellungsverhältnis, dem BVG-Minimum.
Die Beiträge werden von den Arbeitgebenden und Angestellten getragen, wobei die Arbeitgebenden mindestens für die Hälfte aufkommen müssen. Die Beiträge sind nach Alter gestaffelt.
Weitere Informationen zur beruflichen Vorsorge finden sich hier:
Die Unfallversicherung UVG teilt sich auf in die Versicherung für Berufsunfälle BU, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle NBU.
Die Beiträge für die Versicherung der Berufsunfälle BU und Berufskrankheiten müssen vollumfänglich von den Arbeitgeber:innen getragen werden.
Die Versicherung für Nichtberufsunfälle NBU ist obligatorisch ab einem Arbeitspensum von mindestens 8 Stunden pro Woche bei derselben Arbeitgeber:in. Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung gehen zu Lasten der Angestellten und erfolgen über einen Lohnabzug. Arbeitgebende dürfen sich freiwillig an den Beiträgen für die Nichtberufsunfallversicherung beteiligen oder diese auch ganz übernehmen.
Weitere Informationen zur obligatorischen Berufsunfallversicherung UVG finden sich hier:
Die Beiträge werden hälftig von den Arbeitgebenden und Angestellten getragen. Der Beitrag der Angestellten erfolgt über einen Lohnabzug auf Löhne bis maximal CHF 148 200 im Jahr.