Einfache Gesellschaft
Eine einfache Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, die aus natürlichen Personen besteht. Sie eignet sich für die Bildung von Interessengemeinschaften, die stark mit den beteiligten Personen in Verbindung stehen, besonders für zeitlich begrenzte Projekte.
Eine einfache Gesellschaft ist eine Personengesellschaft. Als Interessengemeinschaft besitzt sie keine eigene Rechtspersönlichkeit. Jede Gesellschafter:in bleibt für sich selbst verantwortlich, geht aber in Bezug auf die Verantwortung der gemeinsamen Tätigkeiten und Finanzen eine Solidarhaftung mit den anderen Gesellschafter:innen ein.
Die einfache Gesellschaft ist im Obligationenrecht in den Artikeln 530ff geregelt.
Gegründet wird eine einfache Gesellschaft als Verbindung (Zusammenschluss) von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln für eine bestimmte Zeit.
Eine einfache Gesellschaft entsteht auch, wenn zwei oder mehr Personen regelmässig auf ein bestimmtes Ziel hin zusammenarbeiten.
Die Gründung unterliegt keiner Formvorschrift, das heisst, es braucht weder eine notarielle Beglaubigung noch sonstwelche Formalitäten. Eine mündliche Vereinbarung oder entsprechendes gemeinsames Handeln genügt.
Zur Gründung einer einfachen Gesellschaft empfiehlt sich der Beizug einer Treuhandfachperson, die auf den Kulturbereich spezialisiert ist. Die Berufsverbände halten entsprechende Adressen bereit. Die Beratungskosten bewegen sich zwischen CHF 120 und CHF 180 pro Stunde, zwei Stunden Aufwand reichen in der Regel aus.
Die Gesellschafter:innen haften nach aussen solidarisch und unbeschränkt (!) für die Verbindlichkeiten der gesamten Gesellschaft. Das heisst, wenn sich die einfache Gesellschaft verschuldet, so haften alle Gesellschafter:innen für den Schaden und haben dafür finanziell gemeinsam aufzukommen. Eine Haftungseingrenzung besteht nur dann, wenn eine Gesellschafter:in ausdrücklich im eigenen Namen handelt.
Eine Schauspielerin, ein bildender Künstler, eine Musikerin, ein Tänzer, eine Fotografin und eine Regisseurin erhalten für ein gemeinsames Projekt Unterstützungsgelder. Sie nehmen ihre Arbeit auf und bilden damit wissentlich oder unwissentlich eine einfache Gesellschaft. Doch das Projekt scheitert und hinterlässt Schulden von CHF 10 000. Die Haftung für die Schulden gilt solidarisch für alle Beteiligten. Fehlt der einfachen Gesellschaft das Geld hierzu, so müssen die Beteiligten privat dafür aufkommen.
Einfache Gesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, mindestens eine einfache Buchhaltung zu führen, welche die Einnahmen und Ausgaben auflistet (sogenannte «Milchbüechlirechnung»).
Die Buchführung weist den finanziellen Erfolg aus. Der Erfolg ergibt sich aus den geschäftlichen Einnahmen, von denen die geschäftlichen Ausgaben abgezogen werden. Ist das Resultat positiv, wird von einem Gewinn gesprochen, ist es negativ, von einem Verlust.
Die Buchführung muss ausserdem Auskunft geben über die Vermögenslage der einfachen Gesellschaft.
Ab einem Jahresumsatz von CHF 500 000 ist die kaufmännische Buchführung verlangt, auch genannt Standardbuchhaltung, doppelte Buchhaltung oder Doppik. Zum Jahresumsatz zählen alle geschäftlichen Einnahmen vor Abzug der geschäftlichen Ausgaben.
Da die einfache Gesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit hat – sie ist weder eine juristische noch eine natürliche Person – hat sie keine Steuern zu entrichten.
Jedoch haben alle Gesellschafter:innen jede für sich den eigenen Anteil an den Ausgaben, den Einnahmen, am Gewinn sowie am Vermögen der einfachen Gesellschaft individuell bei der eigenen Steuererklärung anzugeben und zusammen mit dem übrigen Einkommen und Vermögen zu versteuern.
In der Buchhaltung sollten die Anteile an den Ausgaben, Einnahmen, am Gewinn und Vermögen der einzelnen Gesellschafter:innen entsprechend ausgewiesen sein. Wird nichts anderes vereinbart, hat jede Gesellschafter:in den gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.
Gewinn und Verlust müssen nicht paritätisch – das heisst in gleichen Anteilen unter den Gesellschafter:innen – aufgeteilt sein. Sie dürfen beliebig den Tatsachen entsprechend aufgeführt werden. Hat beispielsweise ein Bandmitglied wesentlich mehr Arbeitszeit als die anderen Bandmitglieder investiert, darf dies bei der Gewinnaufteilung berücksichtigt werden.
Künstlerische Tätigkeiten sind von der Mehrwertsteuer befreit, solange sie zweckfrei sind, also keinem Nutzen entsprechen. Sobald eine Tätigkeit als angewandte Kunst einzustufen ist, fällt sie unter die Mehrwertsteuerpflicht.
Mehrwertsteuer ist erst ab einem Jahresumsatz von CHF 100 000 geschuldet. Als Umsatz gelten die sogenannten Bruttoeinnahmen. Das sind alle geschäftlichen Einnahmen vor Abzug der Ausgaben.
Betrachtet wird der Umsatz jeder Gesellschafter:in für sich selbst, zusammen mit ihren allfälligen weiteren selbstständigen Tätigkeiten – das heisst auch aus anderen Einnahmen, die nichts mit der einfachen Gesellschaft zu tun haben.
Ebenso wie bei der Einkommens- und Vermögenssteuern richtet sich die Mehrwertsteuer bei der einfachen Gesellschaft also nicht nach den Einnahmen der einfachen Gesellschaft als solches, sondern nach der Höhe der Einnahmen, verteilt auf die einzelnen Gesellschafter:innen.
Jede Gesellschafter:in ist selbst verantwortlich für die Bezahlung der eigenen Sozialversicherungsabgaben (AHV, IV, EO, FAK). Massgebend zur Berechnung ist der Gewinn aus der einfachen Gesellschaft, der jeder Gesellschafter:in gemäss Buchhaltung aus der einfachen Gesellschaft zusteht und mit dem übrigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengerechnet wird.
Eine einfache Gesellschaft darf Angestellte haben. Die Anstellungsverhältnisse werden den Gesellschafter:innen gemeinsam zugeordnet. Die Gesellschafter:innen haften solidarisch für die Bezahlung der Löhne und für die Entrichtung der Sozialversicherungsabgaben. Für die Anstellungsbedingungen gilt das jeweilige Arbeitsrecht.
Wenn auch gesetzlich nicht verlangt, so ist Mitgliedern von einfachen Gesellschaften empfohlen, miteinander vorsorglich einen Vertrag aufzusetzen, der alles Geschäftliche abgemacht wird. Ein Vertrag regelt Unausgesprochenes und schafft Klarheit.
Keinesfalls darf das Aufsetzen eines Vertrags als Misstrauensvotum untereinander verstanden werden. Im Gegenteil: Ein Vertrag bietet gegenseitigen Schutz, um sich bei Meinungsverschiedenheiten daran zu erinnern, was einmal miteinander vereinbart worden ist. Das macht es einfacher, allfällige Streitigkeiten fair zu schlichten.
Kritisch steht es um einfache Gesellschaften bei Verschuldung, wenn offene Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Aber auch bei Gewinnen und Erfolgen kann es über die Aufteilung zu Meinungsverschiedenheiten kommen.
Wer einen Vertrag aufsetzen möchte, orientiert sich am besten an den Kriterien einer Kollektivgesellschaft (die Gründung einer Kollektivgesellschaft verlangt im Gegensatz zur einfachen Gesellschaft einen Vertrag).
Folgendes ist im Gesellschaftsvertrag zu klären:
- Vertragsparteien und Vertragsgegenstand
- Zweck der Gesellschaft
- Sitz der Gesellschaft
- gegenseitige Rechte und Pflichten
- Art und Weise der Beschlussfassung und Stimmrechte
- Name des gemeinsamen Auftritts (Künstlername oder Aliasname)
- Regelung der Geschäftsführung
- Aufteilung von Arbeit und Kompetenzen
- Übereinkommen über finanzielle Beiträge (Kapitaleinlagen)
- Übereinkommen über Sachbeiträge (Sacheinlagen)
- Aufteilung der Kosten (Miete, Infrastruktur, Versicherungen usw.)
- Arbeitszeiten und Ferienregelungen
- Entschädigungen, Löhne, Spesenregelung
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Austritt, Beendigung