Eine selbstständigerwerbende Person muss sich selbst um ihren Schutz in den Sozialversicherungen kümmern.
Neben der Krankenkasse sind nur folgende Sozialversicherungen obligatorisch:
- Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV
- Invalidenversicherung IV
- Erwerbsersatzordnung EO
- Familienausgleichskasse FAK
Selbstständigerwerbende können keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung ALV einbezahlen und haben daher keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld. Überdies fehlt der Versicherungsschutz bei der Berufsunfallversicherung (Berufsunfall, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfall).
Die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) ist nicht obligatorisch. Für Selbstständigerwerbende, die Mitglied eines Berufsverbands sind oder Angestellte haben, besteht die Möglichkeit, sich freiwillig bei einer Pensionskasse oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu versichern. Für kulturelle Berufe existieren spezialisierte Pensionskassen, die Vorsorgepläne auch für Selbstständigerwerbende anbieten.
Die Beiträge für die AHV, IV und EO betragen einheitlich in der ganzen Schweiz 10 Prozent des Reineinkommens (Jahres-Reingewinn) aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, wobei Jahreseinkommen unter CHF 60 500 entlastet werden. Für diese gelten tiefere Beitragssätze. Die Beiträge für die Familienausgleichskasse sind kantonal verschieden und betragen bis zu 3 Prozent. Für die freiwillige berufliche Vorsorge (zweite Säule, Pensionskasse) sind je nach Versicherungsplan Beiträge von bis zu 20 Prozent zu berücksichtigen.