Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung werden zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt. Sie werden zwischen angestellter Person und Arbeitgeber:in hälftig geteilt. Der gesamte ALV-Beitrag ist von der Arbeitgeber:in zusammen mit den AHV-IV-EO-Beiträgen an die zuständige AHV-Ausgleichskasse zu überweisen.
Leistungen der Sozialversicherungen
Die ALV-Beiträge sind 2,2 Prozent des AHV-pflichtigen Bruttolohns: 1,1 Prozent werden direkt vom Lohn abgezogen, 1,1 Prozent fügt die Arbeitgeber:in hinzu.
Die ALV-Beiträge werden erhoben für Jahreslöhne zwischen CHF 2500 und CHF 148 200. Erreicht ein Lohn die Minimalgrenze von CHF 2500 pro Jahr, so sind die ALV-Beiträge auf den ganzen Lohn geschuldet. Lohnanteile über CHF 148 200 im Jahr sind nicht beitragspflichtig und auch nicht versichert.
Die Beitragspflicht gilt pro Arbeitsverhältnis. Löhne werden nicht zusammengerechnet. Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse und erreichen die einzelnen Löhne zusammengezählt die Grenze von CHF 148 200, so sind dennoch alle Lohnanteile beitragspflichtig, weil die Beitragspflicht pro Arbeitsverhältnis und nicht pauschal gilt.
Pedro hat drei Jobs. Im ersten verdient er CHF 28 000 pro Jahr, im zweiten CHF 2600 und im dritten CHF 1900 pro Jahr. Für den ersten Job sind auf den gesamten Verdienst von CHF 28 000 ALV-Beiträge geschuldet, ebenso für den zweiten, nicht aber für den dritten, da es sich bei diesem um einen geringfügigen Lohn handelt, der unter CHF 2500 liegt.
Zarah hat zwei Jobs. Im ersten verdient sie CHF 140 000 und im zweiten CHF 30 000 im Jahr. Obwohl beide Verdienste zusammengezählt CHF 170 000 betragen und damit die obere Einkommensschwelle von CHF 148 200 erreicht wird, müssen auf beiden Löhnen die ALV-Beiträge bezahlt werden, weil jedes Arbeitsverhältnis separat betrachtet wird.
Anders wäre es, wenn Zarah in nur einem Job CHF 170 000 verdienen würde. Dann würden die ALV-Beiträge nur für den Grenzverdienst von CHF 148 200 erhoben.
Die ALV-Beitragspflicht für Angestellte beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.
Die ALV-Beitragspflicht endet mit dem jeweiligen Anstellungsverhältnis, spätestens aber wenn das Referenzalter der Pensionierung erreicht ist (siehe AHV). Wer über das Referenzalter hinaus angestellt bleibt, ist beitragsbefreit und auch nicht mehr versichert.
Die ALV-Beitragspflicht endet auch bei freiwilliger Frühpensionierung – also beim Vorbezug der AHV-Rente. Damit erlischt der Schutz der Arbeitslosenversicherung. Erfolgt die vorzeitige Pensionierung jedoch unfreiwillig, bleibt der Anspruch bestehen.
Kulturschaffende, die in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, profitieren von einer Sonderregelung: Die Beitragszeit während der ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder eines Zwischenverdienstes werden doppelt gezählt.
Jedes Arbeitsverhältnis und jeder Zwischenverdienst wird einzeln betrachtet. Jedoch werden bei gleichzeitig laufenden Arbeitsverhältnissen – unabhängig von ihrer Art – Beitragszeiten, die sich zeitlich überschneiden, generell nur einmal berücksichtigt. Folglich kann bei gleichzeitig laufenden Arbeitsverhältnissen auch die Verdoppelung nur einmal berücksichtigt werden.
Die 60-Tage-Regelung gilt insbesondere für:
- Artist:innen
- Filmtechniker:innen
- Journalist:innen
- Künstlerische Mitarbeiter:innen bei Radio, Fernsehen oder Film
- Musiker:innen
- Schauspieler:innen
Siehe AVIG Art. 13 Abs. 1, 4 und 5, AVIG Art. 18 Abs. 3; AVIV Art. 8, AVIV Art. 12 und Art. 12a; Weisung AVIG-Praxis ALE (2024), B156a.
Schauspielerin Rudovica war beim Theater Alfa von Januar bis März befristet angestellt. Gleichzeitig war sie auch beim Theater Beta von Februar bis April befristet angestellt. Für die ersten 60 Kalendertage wird die doppelte Beitragszeit wie folgt angerechnet:
- Januar: Theater Alfa – doppelte Beitragszeit = 2 Monate
- Februar: Theater Beta – doppelte Beitragszeit = 2 Monate Theater Alfa wird nicht mehr berücksichtigt, da nun Theater Beta neu überlappend dazukam.
- März: Theater Beta – doppelte Beitragszeit = 2 MonateDie ersten 60 Kalendertage aus der Anstellung bei Theater Alfa sind abgelaufen. Selbst wenn die Anstellung bei Theater Beta im Februar beendet worden wäre, würde nun Theater Alfa nicht mehr berücksichtigt.
- April: Die ersten 60 Kalendertage aus der Anstellung bei Theater Beta sind abgelaufen, der April wird deshalb für die Anstellung bei Theater Beta nur noch einfach angerechnet = 1 Monat.
Für die insgesamt 4 Monate dauernde Anstellungszeit werden insgesamt 7 Monate angerechnet.
Angerechnet werden jene Zeiten, in denen eine versicherte Person als angestellte Person tätig ist, bevor sie das Alter erreicht, von dem an sie AHV-Beiträge bezahlen muss. Das sind insbesondere Jugendliche bis zum 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag bei Berufstätigkeit oder Ausbildung sowie Studierende bis zum 1. Januar nach ihrem 20. Geburtstag.
Angerechnet werden jene Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt.
Bei Krankheit keinen Lohn zu erhalten kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Arbeitgeber:in ihr Personal nicht in einer Krankentaggeldkasse versichert hat und den Lohn nur gemäss der geltenden Fristen nach dem jeweiligen Arbeitsrecht weiterbezahlen muss (siehe Basler, Berner und Zürcher Skala). Bei Unfall keinen Lohn zu erhalten kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich der Unfall in der Freizeit ereignet hat und keine Nichtberufsunfallversicherung besteht, wenn das Arbeitspensum unter 8 Stunden pro Woche ist.
Unter bestimmen Umständen besteht eine ALV-Beitragsbefreiung für Personen, die während mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen. Die Gründe für die Beitragsbefreiung sind nicht kumulierbar. Das heisst, es können nicht mehrere Gründe zeitlich zusammengerechnet werden.
Beitragsbefreiung ist möglich:
- nach einer Ausbildung, sofern Aufenthalt (Wohnsitz) in der Schweiz seit mindestens 10 Jahren
- nach einer Umschulung, sofern Aufenthalt (Wohnsitz) in der Schweiz seit mindestens 10 Jahren
- nach einer Weiterbildung, sofern Aufenthalt (Wohnsitz) in der Schweiz seit mindestens 10 Jahren
- nach einem Unfall
- nach einer längeren Krankheit
- bei Pflege von Angehörigen
- bei Mutterschaft
- nach Aufenthalt in Schweizer Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt
- nach einem Auslandaufenthalt von mindestens einem Jahr mit nachweislicher Beschäftigung als angestellte Person; gilt für Schweizer:innen und EU/EFTA-Bürger:innen sowie Drittstaatangehörige mit Niederlassungsbewilligung – der Auslandaufenthalt bezieht sich auf einen Aufenthalt in einem Drittstaat
Die ALV-Beitragsbefreiung gilt auch für Personen, die gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbsarbeit aufzunehmen, wegen:
- Ehescheidung
- Ehetrennung
- Verwitwung
- Wegfall der IV-Rente
Beitragsbefreit sind Jugendliche bis zum 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag sowie Studierende.
Überdies beitragsbefreit sind unter gewissen Umständen mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, die nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft selbstständigen Landwirt:innen gleichgestellt sind.
Kontrollfreie Tag sind Ferientage. An diesen muss die arbeitsuchende Person keine Bewerbungen schreiben und auch sonst nicht verfügbar sein. Auf 60 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Versicherte 5 kontrollfreie Tage zugute.
Es dürfen mehrere Tage zusammengeführt werden, damit ein längerer Urlaub möglich wird.
Ferien müssen dem RAV mindestens zwei Wochen im Voraus angekündigt werden.