Wer ist obligatorisch in einer Pensionskasse versichert?

Unter welchen Bedingungen sind Angestellte obligatorisch pensionskassenversichert?

Obligatorisch in einer Pensionskasse versichert ist, wer alle folgenden vier Bedingungen erfüllt:

  • 1. Das Arbeitsverhältnis besteht für länger als drei Monate.
  • 2. Der AHV-pflichtige Jahreslohn pro Arbeitgeber:in beträgt mindestens CHF 22 680.
  • 3. Für die Versicherung der Risiken Invalidität und Todesfall ist das Mindestalter von 18 Jahren erreicht (genau genommen das Kalenderjahr ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag); für das Alterssparen ist das Mindestalter von 25 Jahre erreicht (genau genommen das Kalenderjahr ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag)
  • 4. Die angestellte Person ist AHV-beitragspflichtig. Das gilt im Grundsatz für alle Personen, die in der Schweiz wohnen und arbeiten. Detailliertere Informationen zur AHV-Pflicht siehe unter AHV [Link].

Jedes Arbeitsverhältnis wird separat betrachtet

Für jedes Arbeitsverhältnis wird separat geprüft, ob Pensionskassenbeiträge geleistet werden müssen oder nicht. Tiefe oder mehrere Erwerbseinkommen von verschiedenen Arbeitgeber:innen können dazu führen, dass kein obligatorischer Schutz in der Pensionskasse besteht, obwohl das vorgeschriebene Mindesteinkommen, das zum Versicherungsschutz führen würde, insgesamt erreicht wäre. Um diesem Umstand zu begegnen, ist es möglich, sich freiwillig zu versichern.

Wann sind Arbeitslose obligatorisch pensionskassenversichert?

Bei der Arbeitslosenkasse gemeldete und offiziell als arbeitslos anerkannte Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung beziehen, sind nach allfälligen Wartezeiten in der Stiftung Auffangeinrichtung BVG obligatorisch für die Risiken Invalidität und Todesfall versichert, sofern der Tageslohn mindestens CHF 87.10 beträgt. Darunter liegende Lohnanteile sind nicht versichert. Ausserdem wird das Alterssparen nicht versichert, darf aber auf freiwilliger Basis weitergeführt werden.