Wer darf sich freiwillig in einer Pensionskasse versichern?

Freiwillig in einer Pensionskasse versichern dürfen sich Angestellte, die die Eintrittsschwelle von CHF 22 680 pro Jahr und Arbeitgeber:in nicht erreichen oder ein Arbeitsverhältnis von 3 Monaten oder kürzer haben sowie Selbstständigerwerbende.

In der Praxis sind dies insbesondere Mehrfachangestellte mit tiefen Erwerbseinkommen, Angestellte, die nebenberuflich tätig sind und im Haupterwerb Beiträge an die zweite Säule leisten, Angestellte ohne beitragspflichtige Arbeitgeber:in (zum Beispiel Personen, die im Ausland für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen tätig sind).

Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern, sofern sie bei der AHV-Ausgleichskasse offiziell als selbstständig gemeldet und registriert sind. Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  • über einen Berufsverband, sofern sie Mitglied sind und der Berufsverband eine Vorsorgelösung anbietet
  • bei der Pensionskasse ihrer Angestellten, falls sie Angestellte haben und diese in einer Pensionskasse versichern müssen
  • in der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Angestellte mit tiefen Einkommen, mehreren oder befristeten Jobs

Im Bereich der Kultur haben viele Erwerbstätige mehrere Anstellungen, oft in kleinen Pensen. Obligatorisch in einer Pensionskasse versichert sind jedoch nur Löhne, die im Jahr mindestens CHF 22 680 erreichen. Wenn keiner der Löhne das Minimum von CHF 22 680 pro Jahr erreicht oder die Anstellung nicht länger als drei Monate dauert, besteht keine obligatorische Versicherung bei einer Pensionskasse.

Auch diese Personen können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen:

  • über einen Berufsverband, sofern sie Mitglied sind und der Berufsverband eine Vorsorgelösung anbietet
  • über eine Pensionskasse aus dem Netzwerk Vorsorge Kultur
  • in der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, sofern ihre Jahreseinkommen aus verschiedenen Anstellungen insgesamt CHF 22 680 pro Jahr übersteigen

Arbeiten über das Pensionierungsalter hinaus

Wenn eine Person nach dem Erreichen des Referenzalters (Pensionierungsalter) weiterhin erwerbstätig bleibt, kann sie verlangen, dass die Altersleistungen – also die Auszahlung der Altersrente oder des Altersguthabens – aufgeschoben werden.

Aufschübe bewirken eine höhere Altersrente. Sie sind längstens bis im Alter von 70 Jahren zugelassen. Je nach Pensionskassenreglement dürfen zusätzliche Beiträge einbezahlt werden (siehe Einkauf in die Pensionskasse), was das Altersguthaben und damit die künftige Altersrente zusätzlich erhöht.

Versicherte, die sich ab dem Alter von 58 Jahren teilpensionieren lassen und ihr Arbeitspensum vor dem Erreichen des Referenzalters (Pensionierungsalter) nicht mehr als um die Hälfte reduzieren, dürfen ihren bisherigen vollen Verdienst auf eigene Kosten weiterversichern. Das heisst, sie bezahlen die Beiträge für die wegfallenden Lohnanteile selbst, die Arbeitgeber:innen müssen sich an diesen nicht beteiligen.