Für obligatorisch versicherte Angestellte kommt für die eine Hälfte der Beiträge die Arbeitgeber:in auf, die andere Hälfte der Beiträge wird vom Lohn abgezogen. Die Arbeitgeber:in überweist beide Anteile an die Pensionskasse. Die Höhe der Beiträge ist altersabhängig und im Reglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt, wobei die Mindestsätze gesetzlich festgeschrieben sind. Die Arbeitgeber:in kann im Einzelfall freiwillig einen höheren Beitrag leisten.
Leistungen der Sozialversicherungen
Selbstständigerwerbende kommen für die vollen Beiträge selbst auf. Da sie sich nur freiwillig versichern können, fallen sie nicht ins Obligatorium. Folglich sind sie nicht zu den gleichen Bedingungen versichert wie obligatorisch versicherte Angestellte. Die Beiträge können höher oder auch tiefer ausfallen als bei obligatorisch Versicherten.
Selbstständigerwerbende bezahlen ihre Beiträge nach einem mit der Pensionskasse vereinbarten Vorsorgeplan. Dieser legt fest, wie hoch die Beiträge sind und welche Leistungen die Pensionskasse im Versicherungsfall entrichtet.
Falls bei einer Anstellung ein Jahreslohn von CHF 22 680 (Eintrittsschwelle) erreicht wird, ist dieser obligatorisch versichert. Weitere Erwerbseinkommen, die über dem Minimum liegen, sind ebenfalls versichert. Nicht versichert sind jedoch jene Erwerbseinkommen, die unter dem Minimum liegen. Hierbei handelt es sich um sogenannte geringfügige Löhne.
Es besteht die Möglichkeit, auch geringfügige Löhne versichern zu lassen: Angestellte, die bei verschiedenen Arbeitgeber:innen tätig sind, können sich in der Pensionskasse einer dieser Arbeitgeber:innen freiwillig versichern, falls dies das Pensionskassenreglement der entsprechenden Pensionskasse zulässt. Ist keine Aufnahme in eine dieser Pensionskassen möglich, so bleibt als Lösung die Versicherung in der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Eine Mehrfachanstellung liegt dann vor, wenn eine Person mehr als einen Job hat und bei verschiedenen Arbeitgeber:innen angestellt ist oder verschiedene Jobs bei einer Arbeitgeberin ausführt, für die separate Arbeitsverträge bestehen und im Lohn nicht zusammengerechnet werden. Dies kann dazu führen, dass keine obligatorische Versicherung in einer Pensionskasse besteht.
Der Anschluss an eine Pensionskasse ist freiwillig möglich im sogenannten BVG-Überobligatorium. Die gesetzlichen Mindestvorgaben gelten nicht. Dieses lässt den Pensionskassen mehr Gestaltungsspielraum in der Festlegung der Bedingungen.
Vorteile: Es lassen sich auf diese Weise die AHV- und IV-Leistungen aufbessern.
Nachteile: Die Arbeitgeber:innen müssen sich nicht an den Beitragszahlungen beteiligen. Renten sind in der Regel tiefer als im gesetzlich streng geschützten BVG-Obligatorium.
Lösung B – Keiner der Löhne erreicht CHF 22 680 pro Jahr, alle Löhne zusammengezählt liegen jedoch darüber
Der Anschluss an eine Pensionskasse ist freiwillig möglich. Die Arbeitgeber:innen können verpflichtet werden, den sogenannten Arbeitgeberanteil in die Pensionskasse der mehrfachangestellten Person einzubezahlen.
Achtung: Angestellte müssen selbst aktiv werden und den Anspruch auf Beitragszahlungen bei den Arbeitgeber:innen frühzeitig einfordern (in der Regel bei Stellenantritt).
Die Versicherung in einer Pensionskasse ist obligatorisch für jene Löhne, die die BVG-Beitrittsschwelle von CHF 22 680 erreichen. Für die übrigen, tiefer liegenden Löhne aus weiteren Teilpensen können die Arbeitgeber:innen zur Beitragszahlung verpflichtet werden.
Achtung: Angestellte müssen selbst aktiv werden und den Anspruch auf Beitragszahlungen für jene Löhne, die die Beitrittsschwelle nicht erreichen, bei den Arbeitgeber:innen frühzeitig einfordern (in der Regel bei Stellenantritt).
Das Alterssparen darf auf freiwilliger Basis weitergeführt werden. Das geht bei der bisherigen Pensionskasse, sofern das Pensionskassenreglement dies zulässt. Falls nicht, lässt sich das Alterssparen in der Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterführen. Die Beiträge sind selbst zu bezahlen. Ausnahme siehe oben unter Lösung B.
Die Pensionskassen sind privat organisiert. Jede Kasse hat ihr eigenes Reglement. Das Bundesgesetz zur beruflichen Vorsorge BVG legt nur die Mindestanforderungen fest. Die Pensionskassen dürfen in ihren Reglementen Ergänzungen und Verbesserungen zugunsten der Versicherten festlegen.
Obligatorisch versichert sind alle Arbeitslosen, die Taggelder oder Entschädigungen der Arbeitslosenkasse beziehen und deren Tageslohn CHF 87.10 übersteigt.
Vom Taggeld, das CHF 87.10 übersteigt, werden 0,125 Prozent als Pensionskassenbeitrag abgezogen. Die Arbeitslosenversicherung ihrerseits steuert ebenfalls 0,125 Prozent bei und überweist beide Beiträge – also 0,25 Prozent – der Auffangeinrichtung.
Die Beiträge decken nur die Risikoversicherung für Invalidität und den Todesfall. Für das Alterssparen fallen keine obligatorischen Beiträge an, weil das Alterssparen bei Arbeitslosigkeit nicht versichert ist. Dieses darf jedoch auf freiwilliger Basis weitergeführt werden.
Die Unterscheidung in volle Arbeitslosigkeit und Teilarbeitslosigkeit ist nicht relevant. Massgebend ist alleine, ob der Tageslohn CHF 87.10 übersteigt. Damit sind auch Teilarbeitslose versichert, sofern der erforderliche Tageslohn erreicht wird.