Wer bezahlt die Beiträge und wie hoch sind sie?

Beiträge für obligatorisch versicherte Angestellte

Für obligatorisch versicherte Angestellte kommt für die eine Hälfte der Beiträge die Arbeitgeber:in auf, die andere Hälfte der Beiträge wird vom Lohn abgezogen. Die Arbeitgeber:in überweist beide Anteile an die Pensionskasse. Die Höhe der Beiträge ist altersabhängig und im Reglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt, wobei die Mindestsätze gesetzlich festgeschrieben sind. Die Arbeitgeber:in kann im Einzelfall freiwillig einen höheren Beitrag leisten.

Beiträge für Selbstständigerwerbende

Selbstständigerwerbende kommen für die vollen Beiträge selbst auf. Da sie sich nur freiwillig versichern können, fallen sie nicht ins Obligatorium. Folglich sind sie nicht zu den gleichen Bedingungen versichert wie obligatorisch versicherte Angestellte. Die Beiträge können höher oder auch tiefer ausfallen als bei obligatorisch Versicherten.

Selbstständigerwerbende bezahlen ihre Beiträge nach einem mit der Pensionskasse vereinbarten Vorsorgeplan. Dieser legt fest, wie hoch die Beiträge sind und welche Leistungen die Pensionskasse im Versicherungsfall entrichtet.

Beiträge für Arbeitslose

Obligatorisch versichert sind alle Arbeitslosen, die Taggelder oder Entschädigungen der Arbeitslosenkasse beziehen und deren Tageslohn CHF 87.10 übersteigt.

Vom Taggeld, das CHF 87.10 übersteigt, werden 0,125 Prozent als Pensionskassenbeitrag abgezogen. Die Arbeitslosenversicherung ihrerseits steuert ebenfalls 0,125 Prozent bei und überweist beide Beiträge – also 0,25 Prozent – der Auffangeinrichtung.

Die Beiträge decken nur die Risikoversicherung für Invalidität und den Todesfall. Für das Alterssparen fallen keine obligatorischen Beiträge an, weil das Alterssparen bei Arbeitslosigkeit nicht versichert ist. Dieses darf jedoch auf freiwilliger Basis weitergeführt werden.

Die Unterscheidung in volle Arbeitslosigkeit und Teilarbeitslosigkeit ist nicht relevant. Massgebend ist alleine, ob der Tageslohn CHF 87.10 übersteigt. Damit sind auch Teilarbeitslose versichert, sofern der erforderliche Tageslohn erreicht wird.