Nur Jahreseinkommen, die über einer bestimmten Eintrittsschwelle liegen, sind obligatorisch in einer Pensionskasse zu versichern. Ebenso ist das Maximum des versicherten Lohnes festgelegt.
Leistungen der Sozialversicherungen
Die Eintrittsschwelle, das sogenannte BVG-Minimum, beträgt CHF 22 680 Jahreslohn pro Arbeitgeber:in. Sie entspricht drei Viertel der maximalen AHV-Rente pro Jahr oder einem Lohn von CHF 1890 pro Monat.
Jedes Erwerbseinkommen wird separat betrachtet. Es kann also sein, dass eine Person mit zwei Jobs bei dem einen die Eintrittsschwelle erreicht und das entsprechende Einkommen pensionskassenversichert ist, das Jahreseinkommen beim anderen Job jedoch darunter liegt und somit nicht in der Pensionskasse versichert ist. Dies führt zu Versicherungslücken.
Freiwillig dürfen auch Erwerbseinkommen unter dem BVG-Minimum versichert werden. Das ist für Kulturberufe wichtig.
Lösungen siehe unter Netzwerk Vorsorge Kultur
Der nach BVG obligatorisch maximal zu versichernde Lohn beträgt CHF 90 720 pro Arbeitgeber:in. Er entspricht der dreifachen maximalen AHV-Rente pro Jahr oder einem Lohn von CHF 7560 pro Monat. Jener Lohnanteil, der darüber liegt, ist nicht obligatorisch versichert. Er darf jedoch im Überobligatorium versichert werden.
Obligatorisch versichert ist nur der sogenannte koordinierte Lohn. Koordiniert meint, dass die Leistungen der ersten Säule (AHV-IV) und der zweiten Säule (Pensionskasse) aufeinander abgestimmt werden. Deshalb wird das massgebende Erwerbseinkommen, das in der beruflichen Vorsorge BVG versichert werden muss, als koordinierter Lohn bezeichnet.
Der koordinierte Lohn ist also der versicherte Lohn. Er ist derjenige Teil des Erwerbseinkommens, der als Grundlage für die Festlegung der Pensionskassenbeiträge dient. Jener Teil, der über die AHV schon versichert ist, wird bei der Pensionskasse nicht nochmals versichert und deshalb bei der Berechnung der Beiträge an die Pensionskasse nicht berücksichtigt. Dieser Teil, der nicht berücksichtigt wird, heisst Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug beträgt CHF 26 460 und wird jährlich festgelegt (7/8 der maximalen AHV-Rente pro Jahr).
Da der Koordinationsabzug höher ist als die Eintrittsschwelle von CHF 22 680 (BVG-Minimum), wären Lohnanteile zwischen der Eintrittsschwelle und dem Koordinationsabzug von CHF 26 460 nicht versichert. Deshalb ist die Differenz zwischen Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug im Betrag von CHF 3780 als minimal koordinierter Lohn festgelegt.
Das bedeutet: Wer obligatorisch in einer Pensionskasse versichert ist, hat im Minimum einen versicherten Lohn von CHF 3780, auch wenn nach dem Koordinationsabzug ein tieferer Betrag übrigbleiben sollte.
Da jedes Arbeitsverhältnis separat betrachtet wird und von jedem Erwerbseinkommen der Koordinationsabzug separat vollzogen wird, ist das versicherte Einkommen einer Person mit mehreren Anstellungen tiefer, als wenn sie bei gleichem Verdienst nur eine Anstellung hätte.
Anstellung beim Tanzhaus 50% | |
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Jahresverdienst | 40 000 |
Koordinationsabzug 100% | – 26 460 |
Versicherter Lohn | 13 540 |
Anstellung beim Theater 50% | |
Jahresverdienst | 40 000 |
Koordinationsabzug 100% | – 26 460 |
Versicherter Lohn | 13 540 |
Die versicherte Person verdient bei zwei Anstellungen je CHF 40 000 im Jahr, insgesamt CHF 80 000. Da die Anstellungen separat betrachtet werden, wird der Koordinationsabzug bei jedem der beiden Jahreslöhne in Abzug gebracht und die Beiträge für die Pensionskasse werden auf die jeweils versicherten Löhne erhoben.
Das bedeutet: Der versicherte Lohn von Mehrfachangestellten ist wesentlich kleiner als jener von Angestellten, die bei gleichem Erwerbseinkommen bei nur einer einzigen Arbeitgeber:in angestellt sind.
In Zahlen: Der versicherte Verdienst aus der Anstellung beim Tanzhaus und der Anstellung beim Theater ergibt zusammengezählt CHF 27 080 (zweimal CHF 13 540). Damit ist er nur rund halb so hoch wie wenn die Person bloss einen einzigen Job zu 100 Prozent ausüben würde. Denn bei einem Verdienst von CHF 80 000 aus einer einzigen Anstellung hätte sie ein versichertes Einkommen von CHF 53 540 (siehe Beispiel oben).
Sofern nach Pensionskassenreglement zulässig (möglich im Überobligatorium), sollte bei Teilzeitanstellung ein kleinerer Koordinationsabzug zur Anwendung kommen. Der kleinere Koordinationsabzug sollte am Beschäftigungsgrad gemessen werden.
Anstellung 50% | |
---|---|
Jahresverdienst | 40 000 |
Koordinationsabzug 50 % | – 13 230 |
Versicherter Lohn | 26 770 |
Wird bei beiden Anstellungen der kleinere Koordinationsabzug nach Beschäftigungsgrad gewährt, so ergibt sich kein Nachteil für die versicherte Person. Der versicherte Lohn wäre zweimal CHF 26 770, also CHF 53 540 und damit gleich hoch wie derjenige einer Person, die nur eine einzige Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent innehat.