Anmerkung: Im Folgenden werden die gesetzlichen BVG-Mindestleistungen umrissen. Die Pensionskassen können in ihren Reglementen weitaus bessere Leistungen vorsehen. Aus den untenstehenden Ausführungen kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden, massgebend sind alleine die entsprechenden Gesetze sowie die Reglemente der Pensionskassen.
Leistungen der Sozialversicherungen
Das Altersguthaben wird zu einem bestimmten Zeitpunkt in eine Rente umgewandelt und lebenslang ausbezahlt.
Alternativ darf, sofern es das Pensionskassenreglement zulässt, das Altersguthaben auch als Kapital ausbezahlt werden.
Die Rentenzahlung beginnt im Folgemonat nach der Pensionierung. Der Bezug erfolgt regulär in jenem Alter, das die Pensionskasse im Reglement als Referenzalter bestimmt. Es kann frühestens mit 58 Jahren erfolgen, bei fortgeführter Erwerbstätigkeit spätestens mit 70 Jahren. Wird das Altersguthaben vor dem Referenzalter bezogen, so kann dies eine Rentenkürzung zur Folge haben.
Eine versicherte Person kann verlangen, dass ein Viertel des Alterskapitals, das im obligatorischen Teil der Pensionskasse angespart wurde, bar ausbezahlt wird. Die Pensionskassen können auch andere Anteile vorsehen, insbesondere im Überobligatorium.
Auszahlungen als Kapital haben eine Rentenkürzung zur Folge und setzen das Einverständnis der Ehepartner:in (ebenso bei Personen mit eingetragener Partnerschaft) voraus. Ein beabsichtigter Kapitalbezug muss bei der Pensionskasse frühzeitig angemeldet werden.
Der Umwandlungssatz legt die Mindesthöhe der Jahresrente in Prozenten des Altersguthabens fest. Für Rentenansprüche seit 2014 beträgt er 6.8 Prozent und gilt nur für den obligatorischen Versicherungsteil.
Als Überschlagsrechnung gilt: Ein Altersguthaben von CHF 100 000 ergibt eine Monatsrente von rund CHF 560, die zusätzlich zur AHV-Rente ausbezahlt wird. Ein Altersguthaben von CHF 500 000 ergibt eine Pensionskassenrente von rund CHF 2800.
Im überobligatorischen Bereich können die Pensionskassen den Umwandlungssatz frei bestimmen. Bei den meisten Kassen liegt er unter jenem des gesetzlichen Obligatoriums.
Personen, die bei der Pensionierung (Referenzalter) für minderjährige Kinder unter 18 Jahren aufkommen, erhalten zusätzlich pro Kind eine Kinderrente in der Höhe von mindestens 20 Prozent der Altersrente. Wenn ein Kind in Ausbildung oder invalid ist, besteht das Anrecht bis ins Alter von 25 Jahren.
Massgebend ist, ob der versicherten Person eine Altersrente zusteht.
Hinweis: Wenn im Überobligatorium die Rente höher ist als im Obligatorium, wird keine zusätzliche BVG-Kinderrente ausbezahlt.
Die Bezugsberechtigung für eine Invalidenrente der Pensionskasse beginnt ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent (analog zur IV der ersten Säule), also wenn durch eine gesundheitliche Einschränkung eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent behördlich anerkannt ist (IV-Verfahren).
Die IV-Rente der Pensionskasse wird ausbezahlt, sofern die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität in der Pensionskasse versichert war (Risikoversicherung).
Der Antrag auf eine Invalidenrente muss nicht nur in der ersten Säule bei der Invalidenversicherung IV angemeldet werden, sondern auch bei der Pensionskasse separat eingereicht werden.
Ein IV-Entscheid der ersten Säule ist auch für die Pensionskasse bindend. Es empfiehlt sich, eine Kopie der IV-Rentenverfügung der ersten Säule bei der Pensionskasse einzureichen.
Erhält eine Person eine Invalidenrente der Pensionskasse und kommt sie für minderjährige Kinder (bis 18 Jahre) oder Kinder in Ausbildung (bis 25 Jahre) auf, so besteht pro Kind ein Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe von 20 Prozent der Invalidenrente.
Hinweis: Wenn im Überobligatorium die Rente höher ist als im Obligatorium, dann reicht diese aus und es wird keine zusätzliche BVG-Kinderrente ausbezahlt.
Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, so erhält die Ehegatt:in bzw. die eingetragene Partner:in eine Witwen- bzw. Witwerrente, die 60 Prozent einer Invalidenrente der Pensionskasse entspricht.
Stirbt die versicherte Person nach der Pensionierung, erhält die hinterbliebene Person eine Altersrente, die 60 Prozent einer Invalidenrente der Pensionskasse entspricht.
Der Erhalt einer Witwen- bzw. Witwerrente ist an Bedingungen geknüpft. Die hinterbliebene Person muss
- für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen oder
- älter als 45 Jahre sein und die Ehe muss mindestens 5 Jahre gedauert haben.
Falls keine der beiden Bedingungen zutrifft, besteht Anrecht auf eine einmalige Witwen- bzw. Witwerabfindung in Höhe von 3 Jahresrenten.
Konkubinatspaare und Ehepaare sind einander nicht gleichgestellt. Konkubinatspaare haben kein obligatorisches Anrecht auf Hinterbliebenenleistungen. Fortschrittliche Pensionskassen jedoch schützen auch Konkubinatspaare und lassen die hinterbliebene Person zumindest als Begünstigte einsetzen.
Hierzu muss das Konkubinat je nach Pensionskassenreglement 3 bis 8 Jahre gedauert haben und bei der Pensionskasse schriftlich dokumentiert und belegt sein.
Bedingungen und Anmeldeformulare sind bei den Pensionskassen anzufragen. Melden Versicherte ihre Konkubinatspartner:in der Pensionskasse nicht, verbleibt das Todesfallkapital bei der Pensionskasse.
Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung und hat sie minderjährige Kinder unter 18 Jahren, so besteht pro Kind Anrecht auf eine Waisenrente, die 20 Prozent einer Invalidenrente der Pensionskasse entspricht. Wenn ein Kind in Ausbildung oder invalid ist, besteht das Anrecht bis ins Alter von 25 Jahren.
Stirbt die versicherte Person nach der Pensionierung und hat sie minderjährige Kinder unter 18 Jahren, so besteht pro Kind Anrecht auf eine Waisenrente, die 20 Prozent einer Altersrente der Pensionskasse entspricht. Wenn ein Kind in Ausbildung oder invalid ist, besteht das Anrecht bis ins Alter von 25 Jahren.
Die Freizügigkeit besagt, dass das angesparte Altersguthaben der versicherten Person gehört und sie über dieses zwar nicht frei verfügen kann, es aber bei einem Wechsel der Arbeitgeber:in oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses «mitnehmen» darf.
Zum Freizügigkeitskapital gehören folgende Gelder:
- Einlagen der versicherten Person (Einkaufsgelder, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen)
- die eigenen Beiträge der versicherten Person (Lohnabzüge)
- beim Beitragsprimat die Beiträge der Arbeitgeber:in
- beim Leistungsprimat kommt ein altersabhängiger Zuschlag hinzu
- der Zinsgewinn auf das gesamte Kapital
Bei einem Wechsel der Arbeitgeber:in wird das angesparte Altersguthaben an die Pensionskasse der neuen Arbeitgeber:in überwiesen. Das auf diese Weise eingebrachte Geld gilt dann als Altersguthaben bei der neuen Pensionskasse.
Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf das angesparte Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank überwiesen oder in eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung umgewandelt werden. Auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bietet diese Leistung an. Für Kulturschaffende ist dies allenfalls die bessere Lösung, als das Geld anzulegen oder zu versichern.
Aus einer Pensionskasse austretende Versicherte müssen der bisherigen Pensionskasse mitteilen, wohin das Freizügigkeitsgeld überwiesen werden soll. Bei ausbleibender Mitteilung muss die bisherige Pensionskasse das Freizügigkeitsgeld spätestens nach zwei Jahren der Auffangeinrichtung überweisen.
Die Schweizer Behörden weisen jedes Jahr in einem Aufruf auf vergessene Altersguthaben hin. Wer vermutet, Anrecht auf vergessene Guthaben zu haben, kann sich bei den Behörden melden und einen Auftrag für die Suche nach Guthaben erteilen.
Die genauen Regelungen finden sich im Freizügigkeitsgesetz. Sie haben Gültigkeit sowohl für den obligatorischen als auch für den überobligatorischen Teil der Pensionskassen.
Bei einer Ehescheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat jede Partner:in Anspruch auf die Hälfte der Austrittsleistung der anderen Partner:in in Abhängigkeit der Ehedauer. Betreuungsaufgaben werden berücksichtigt und angerechnet.
Dieser Ausgleich ist auch anwendbar, wenn zu diesem Zeitpunkt die Ehepartner:in invalid ist. Ist die Ehepartner:in bereits pensioniert, wird die Altersrente und nicht das Vorsorgekapital geteilt. Massgebend sind Ehedauer und Vorsorgebedürfnisse.
Angestellte, die ab dem 58. Altersjahr ihren Job verlieren, weil ihnen die Arbeitgeber:in gekündigt hat, können verlangen, dass ihre Versicherungsdeckung in der Pensionskasse bestehen bleibt. Sie bleiben im bisherigen Umfang in der Risikoversicherung gegen Invalidität und Todesfall weiterversichert und können das Alterskapital belassen oder weiter ausbauen. Allerdings müssen sie für alle Beiträge und Verwaltungskosten selbst aufkommen.