Was ist eine Pensionskasse?

Die berufliche Vorsorge BVG – auch genannt zweite Säule oder Pensionskasse – ergänzt die erste Säule der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV und Invalidenversicherung IV.

Die zweite Säule deckt zwei wesentliche Bereiche ab: Für die Zeit des Erwerbslebens ist sie eine Risikoversicherung für den Invaliditäts- und Todesfall. Für die Zeit ab der Pensionierung sorgt sie für eine Altersrente.

Die zweite Säule ist wichtig, weil eine AHV-Rente allein im Alter kaum zum Überleben ausreicht. Während die erste Säule das Existenzminimum sichern soll, ergänzt die zweite Säule die Rente der AHV und auch der IV soweit, dass nicht nur das Existenzminium, sondern die gewohnte Lebenshaltung beibehalten werden kann.

Im Gegensatz zur ersten Säule steht die zweite Säule nicht der gesamten Bevölkerung zur Verfügung, sondern nur Erwerbstätigen. Obligatorisch ist sie nur für Angestellte mit einem Lohn von mindestens CHF 22 680 pro Jahr und Arbeitgeber:in. Ausserdem ist das Sparen fürs Alter in der Pensionskasse erst ab dem Alter von 25 Jahren möglich.

Angestellte sind versichert ab einem Jahreslohn von CHF 22 680

Angestellte sind ab einem Einkommen von CHF 22 680 Jahreslohn (Eintrittsschwelle) pro Anstellung obligatorisch versichert, darunter nur auf freiwilliger Basis. Selbstständigerwerbende und Personen mit häufig wechselnden Arbeitgeber:innen (Freischaffende) können sich über ihren Berufsverband freiwillig versichern.

Anforderungen für Selbstständigerwerbende und Freischaffende sind komplex

Da die Versicherung in der Pensionskasse nur für Angestellte obligatorisch ist und ein jährliches Mindesteinkommen von CHF 22 680 pro Jahr und Arbeitgeber:in erreicht werden muss, ist die Situation für Selbstständigerwerbende und Personen mit mehreren Anstellungsverhältnissen unbefriedigend. Diese müssen sich selbst um den Versicherungsschutz bemühen. Für den Kulturbereich gibt es hierfür spezielle Angebote (siehe Netzwerk Vorsorge Kultur).

Viele Selbstständigerwerbende setzen anstatt auf die zweite Säule auf das individuelle Alterssparen der Säule 3a. Diese ist jedoch keine Versicherung und bezahlt auch keine Renten.

Was ist die Risikoversicherung?

Die Risikoversicherung der Pensionskasse ergänzt die in der AHV versicherten Risiken Invalidität und Todesfall ab dem Alter von 18 Jahren. Bei Invalidität wird eine Rente ausbezahlt, im Todesfall erhalten die Hinterlassenen (Witwen, Witwer und Waisen) eine Rente. Zur Deckung der Risiken wird die sogenannte Risikoprämie erhoben. Sie beträgt 2 bis 4 Prozent des versicherten Verdienstes.

Was ist das Alterssparen?

Das Alterssparen der Pensionskasse ergänzt die Altersrente der AHV: Es wird Geld angespart, das bei der Pensionierung zu einer Rente umgewandelt wird oder das bei der Pensionierung als Kapital ausbezahlt wird. Zur Bildung des Alterskapitals wird ab dem Alter von 25 Jahren ein sogenannter Sparbeitrag erhoben. Für obligatorisch versicherte Personen beträgt er abgestuft nach Alter mindestens zwischen 7 und 18 Prozent des Lohnes. Für freiwillig Versicherte ist der Beitrag abhängig vom gewählten Versicherungsmodell. Er kann bis zu 20 Prozent des versicherten Verdienstes betragen.

Was wird mit BVG-Obligatorium und BVG-Überobligatorium bezeichnet?

Löhne, die obligatorisch in einer Pensionskasse versichert werden müssen, gelten als Obligatorium. Die minimalen Leistungen, die im Versicherungsfall oder im Alter von der Pensionskasse bezahlt werden müssen, sind gesetzlich genau geregelt. Deshalb spricht das Gesetz hier vom BVG-Obligatorium. So ist zum Beispiel genau vorgeschrieben, zu welchem Prozentsatz das angesparte Altersguthaben in eine Rente umgewandelt werden muss – der sogenannte Umwandlungssatz.

Erwerbseinkommen, die nicht obligatorisch in einer Pensionskasse versichert werden müssen, dürfen dennoch freiwillig versichert werden – also zum Beispiel Jahreseinkommen, die die Mindestschwelle von CHF 22 680 pro Jahr nicht erreichen oder Erwerbseinkommen von Selbstständigerwerbenden. Da die Leistungen im Versicherungsfall oder im Alter nicht dem Obligatorium entsprechen, werden sie als überobligatorische Leistungen bezeichnet. So können die Pensionskassen im Überobligatorium zum Beispiel frei bestimmen, zu welchem Prozentsatz das angesparte Altersguthaben in eine Rente umgewandelt wird.

Die Pensionskassen dürfen auch bessere Leistungen anbieten als gesetzlich vorgeschrieben. Da es sich hierbei nicht um obligatorische Beiträge und Leistungen handelt, wird vom Überobligatorium gesprochen. Es sind also Versicherungsbedingungen, die über das Obligatorische hinausgehen.

Was ist der Pensionskassenausweis?

Versicherte erhalten einmal im Jahr den Vorsorgeausweis, auf dem die Beitragszahlungen, der versicherte Verdienst und das erwartete Altersguthaben ersichtlich sind.