Das Altersguthaben, das eine Person in der Pensionskasse angespart hat, ist grundsätzlich gesperrt. Das heisst, über dieses Guthaben darf nicht frei verfügt werden. Es kann erst mit der Pensionierung als Rente oder Kapital bezogen werden. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen, die eine frühzeitige ganze oder teilweise Auszahlung erlauben: beim Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum, beim Auswandern oder zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Auf das ausbezahlte Geld fallen Steuern an.
Leistungen der Sozialversicherungen
Das Pensionskassenguthaben darf ausbezahlt werden für Investitionen und Teilfinanzierungen in Wohneigentum. Die Liegenschaft oder Wohnung muss selbst bewohnt werden (Wohnsitz und Eigenbedarf). Der Bezug für Wohneigentum ist alle fünf Jahre möglich:
- zum Kaufen oder Bauen eines Hauses
- zum Erwerb von Anteilscheinen an einer Genossenschaftswohnung
- zur Rückzahlung eines Hypothekardarlehens (Amortisation)
Eine freie Auszahlung für den Erwerb von Wohneigentum ist nur bis ins Alter von 50 Jahren bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung möglich, danach kann nicht mehr der volle Betrag beansprucht werden (Rentenschutz).
Das Geld, das für Wohneigentum bezogen worden ist, darf später wieder in die Pensionskasse einbezahlt werden. Eine Rückzahlung ist möglich bis zum Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf die Altersleistungen beginnt. So kann trotz Vorbezug eine spätere höhere Pensionskassenrente gesichert werden.
Das in der Pensionskasse angesparte Altersguthaben darf wie folgt für den Start einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingesetzt werden:
- nach Aufgabe der bisherigen Tätigkeit als angestellte Person
- nach Aufgabe der bisherigen Tätigkeit als selbstständigerwerbende Person und Wechsel als selbstständigerwerbende Person in eine andere Berufssparte
Der Vorbezug von Altersguthaben der Pensionskasse für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist risikobehaftet. Wenn es mit der Selbstständigkeit nicht rund läuft und das Vermögen verbraucht wird, so ist auch eine wichtige Stütze für das Alter weg, was zur Verarmung führen kann. Anders als beim Bezug für Wohneigentum besteht in der Regel kein Gegenwert.