Wann beginnt und wann endet die Beitragspflicht?

Beginn der Beitragspflicht

Für Personen, die obligatorisch in einer Pensionskasse versichert sind, beginnt die Beitragspflicht mit 18 Jahren (genau genommen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag). Vorerst sind nur die Beiträge für die Risikoversicherung zu entrichten, ab dem Alter von 25 Jahren (genau genommen ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag) sind auch die Beiträge für das Alterssparen fällig.

Freiwillig Versicherte können ihre Beiträge nach den gleichen Bedingungen entrichten.

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet:

  • wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; sofern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unmittelbar ein neues eingegangen wird, bleibt der Versicherungsschutz für die Risikoversicherung (Invalidität und Todesfall) noch während eines Monats bestehen, es besteht eine so genannte Nachdeckung
  • das jährliche Mindesteinkommen bei einem Anstellungsverhältnis CHF 22 680 unterschreitet
  • die versicherte Person das Referenzalter erreicht (ordentliches Pensionierungsalter, wie bei der AHV); den Pensionskassen ist es freigestellt, ein anderes Referenzalter zu bestimmen, es darf jedoch nicht unter 58 Jahren liegen; auf freiwilliger Basis bei weiterdauernder Erwerbstätigkeit sind Beiträge bis zum Alter von 70 Jahren zugelassen
  • wenn die versicherte Person ihren Anspruch auf Arbeitslosentaggeld verliert
  • wenn die versicherte Person stirbt