Bei der AHV-Ausgleichskasse des Wohnkantons darf jederzeit ein individueller AHV-Kontoauszug bestellt werden (einmal gratis innerhalb von 5 Jahren).
Leistungen der Sozialversicherungen
Der individuelle Kontoauszug der AHV-Ausgleichskassen belegt die beitragspflichtigen Einkommen, die den AHV-Ausgleichskassen im Verlaufe der Erwerbsjahre gemeldet worden sind.
Die Schweiz hat rund 100 AHV-Ausgleichskassen. Je nach beruflicher Tätigkeit und Wohnort sind verschiedene Kassen für die Erhebung der Beiträge zuständig. Wird ein Kontoauszug angefordert, werden die Einträge der verschiedenen Ausgleichskassen auf einer Liste zusammengetragen. Diese Liste ist später massgebend für die Rentenberechnung und sollte lückenlos sein, damit keine Rentenkürzung erfolgt
Erstens ist der Auszug darauf zu prüfen, ob Beitragslücken bestehen. Beitragslücken bestehen dann, wenn im betreffenden Jahr das Minimaleinkommen nicht erreicht wurde oder der geschuldete AHV-Mindestbeitrag nicht bezahlt worden ist.
Zweitens ist der Auszug darauf zu kontrollieren, ob alle Einkommen ordnungsgemäss gemeldet und verbucht worden sind. Auch Arbeitgebende oder Ausgleichskassen können Fehler machen.
Sowohl Beitragslücken als auch nicht deklariertes Einkommen haben eine Rentenkürzung zur Folge.
Beitragslücken können 5 Jahre rückwirkend gefüllt werden. Unter bestimmten Umständen können Versicherungszeiten in EU-EFTA-Staaten für die AHV angerechnet werden.
Wenn Beitragslücken festgestellt werden, so ist bei der AHV-Ausgleichskasse eine Rechnung für die fehlenden Beitragsjahre zu verlangen. Es ist nur der Differenzbetrag zu bezahlen, der noch fehlt, um den Mindestbeitrag zu erreichen.
Sind mehrere Lücken vorhanden und ist der geschuldete Betrag zu hoch, um ihn auf einmal zu begleichen, so können für Beitragslücken auch jahrweise Rechnungen verlangt werden. Einmal angeforderte Rechnungen sind verbindlich und zu bezahlen.
Achtung: Sind auf dem Auszug Unstimmigkeiten festzustellen, so ist bei der AHV-Ausgleichskasse unverzüglich eine Berichtigung zu verlangen. 30 Tage nach Zustellung gilt der Auszug als akzeptiert und wird damit rechtskräftig. Eine spätere Korrektur ist danach nicht mehr möglich.
Anmerkung: Einträge der vergangenen 18 Monate können verfahrenstechnisch noch unvollständig sein, da die Fristen für die definitiven Lohn- und Einkommensabrechnungen über das Kalenderjahr hinausreichen.