Im Schweizer Sozialversicherungsrecht sind Witwen (Frauen) und Witwer (Männer) einander nicht gleichgestellt. Witwen geniessen gegenüber Witwern einen erhöhten Schutz.
Eine lebenslange Witwenrente steht einer Frau zu, wenn
- sie zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind hat (Alter des Kindes spielt keine Rolle) oder
- sie keine Kinder hat, aber zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren verheiratet war.
Die Witwenrente beträgt 80 Prozent der für die verstorbene Person berechneten Altersrente, minimal CHF 1008, maximal CHF 2016. Bei Erreichen des Referenzalters wird entweder die eigene Altersrente (plus 20 Prozent Witwenzuschlag) oder weiterhin die Witwenrente ausbezahlt. Der höhere des jeweiligen Beitrags wird entrichtet.
Der Anspruch erlischt im Monat der Wiederverheiratung.