Selbstständigerwerbende rechnen ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst ab. Im Gegensatz zu Angestellten, die sich die Sozialversicherungsbeiträge mit ihren Arbeitgebenden teilen, tragen Selbstständigerwerbende die gesamten Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, für die Invalidenversicherung IV, für die Erwerbsersatzordnung EO und für die Familienausgleichskasse FAK selbst.
Leistungen der Sozialversicherungen
Das AHV-pflichtige Reineinkommen (Jahres-Reingewinn) errechnet sich aus den Bruttoeinnahmen abzüglich aller geschäftsmässig bedingten Kosten, jedoch ohne Abzug der Beiträge an die AHV, IV und EO.
Geschäftsmässig bedingte Kosten sind alle Ausgaben und Investitionen, die es braucht, um das Einzelunternehmen zu betreiben: Miete für die Geschäftsräume, Infrastrukturkosten, Materialkosten, Weiterbildung, Versicherungen usw.
Da das Einkommen naturgemäss im Voraus nicht bekannt ist, müssen Selbstständigerwerbende ihr mutmassliches Einkommen im betreffenden Kalenderjahr im Voraus abschätzen und den Betrag der AHV-Ausgleichskasse mitteilen. Die AHV-Ausgleichskasse stellt daraufhin Akontorechnungen für die mutmasslichen Beiträge aus.
Erweist sich später das tatsächliche Einkommen gemäss des Einschätzungsentscheids der Steuerbehörde als höher, so muss die Differenz nachbezahlt werden. Ist es hingegen tiefer, erstattet die AHV-Ausgleichskasse die zu viel einbezahlten Beiträge zurück.
Die Sozialversicherungsabgaben auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind gestaffelt. Für tiefe Einkommen sind prozentual tiefere Abgaben geschuldet als für höhere Einkommen.
Unterhalb eines jährlichen Einkommens von CHF 60 500 ist der Beitragssatz für AHV, IV und EO degressiv. Das heisst, je weniger eine Person verdient, desto tiefer ist der Prozentsatz der Abgaben. Damit werden tiefere Einkommen entlastet. Ist der Netto-Jahresgewinn CHF 60 500 oder höher, beträgt der Beitragssatz einheitlich 10 Prozent.
- Selbstständigerwerbende im Haupterwerb mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 1 bis CHF 10 100 müssen den AHV-Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr entrichten.
- Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen zwischen CHF 2500 und CHF 10 100 müssen den AHV-Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr entrichten
- Für ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen zwischen CHF 10 100 und CHF 60 500 steigt der Beitragssatz gestaffelt von 5,371 Prozent auf 10 Prozent.
- Für Jahreseinkommen höher als CHF 60 500 ist der Beitragssatz konstant 10 Prozent.
- Das beitragspflichtige Einkommen ist nicht plafoniert, das heisst, die Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV und EO sind auf das gesamte Einkommen geschuldet.
Jährliches Erwerbseinkommen in CHF mindestens | Jährliches Erwerbseinkommen in CHF weniger als | AHV-IV-EO-Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens
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1 | 10 100 | Mindestbeitrag |
10 100 | 17 600 | 5,371 |
17 600 | 2 3000 | 5,494 |
23 000 | 25 500 | 5,617 |
25 500 | 28 000 | 5,741 |
28 000 | 30 500 | 5,864 |
30 500 | 33 000 | 5,987 |
33 000 | 35 500 | 6,235 |
35 500 | 38 000 | 6,481 |
38 000 | 40 500 | 6,728 |
40 500 | 43 000 | 6,976 |
43 000 | 45 500 | 7,222 |
45 500 | 48 000 | 7,469 |
48 000 | 50 500 | 7,840 |
50 500 | 53 000 | 8,209 |
53 000 | 55 500 | 8,580 |
55 500 | 58 000 | 8,951 |
58 000 | 60 500 | 9,321 |
60 500 | 10,000 |
Lakuska erwirtschaftete im vergangenen Kalenderjahr aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Einnahmen von CHF 32 000. Seine geschäftlichen Ausgaben beliefen sich auf CHF 20 000. Sein Jahres-Reingewinn betrug CHF 12 000. Auf diesen sind die Sozialversicherungsabgaben für die AHV, IV und EO geschuldet. Gemäss Tabelle betragen sie 5,371 Prozent.
Lakuska muss folglich CHF 644.40 an die AHV-Ausgleichskasse bezahlen. Zu diesem Betrag hinzu kommen Verwaltungskosten und die Abgaben für die Familienausgleichskasse FAK. Letztere sind kantonal unterschiedlich und betragen bis zu 3 Prozent des Jahres-Reingewinns.
Lirinda erzielte im vergangenen Kalenderjahr aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Einnahmen von CHF 125 000. Ihre geschäftlichen Ausgaben beliefen sich auf CHF 20 000. Ihr Jahres-Reingewinn betrug CHF 105 000. Auf den Reingewinn sind die Sozialversicherungsabgaben f ür die AHV, IV und EO geschuldet. Gemäss Tabelle betragen sie 10 Prozent. Lirinda muss folglich CHF 9 500 an die AHV-Ausgleichskasse bezahlen, zuzüglich Verwaltungskosten und Abgaben an die Familienausgleichskasse FAK.