Wie hoch sind die AHV-Beiträge für Selbstständigerwerbende?

Selbstständigerwerbende rechnen ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst ab. Im Gegensatz zu Angestellten, die sich die Sozialversicherungsbeiträge mit ihren Arbeitgebenden teilen, tragen Selbstständigerwerbende die gesamten Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, für die Invalidenversicherung IV, für die Erwerbsersatzordnung EO und für die Familienausgleichskasse FAK selbst.

Beitragssätze zwischen 5,371 und 10 Prozent

Die Beiträge für AHV, IV und EO sind gestaffelt und liegen zwischen 5,371 und 10 Prozent des AHV-pflichtigen Reineinkommens, das eine selbstständigerwerbende Person mit ihrem Einzelunternehmen im entsprechenden Kalenderjahr erwirtschaftet hat.

Ab welchem Einkommen sind die Beiträge an die AHV geschuldet?

Bei Selbstständigkeit im Haupterwerb (Hauptberuf) sind Beiträge für AHV, IV und EO ab dem ersten Franken steuerbaren Einkommen geschuldet.

Bei Selbstständigkeit im Nebenerwerb (Nebenberuf) sind Beiträge AHV, IV und EO ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 2500 geschuldet.

Warum erfolgt die Abrechnung zuerst auf dem mutmassliches Einkommen?

Da das Einkommen naturgemäss im Voraus nicht bekannt ist, müssen Selbstständigerwerbende ihr mutmassliches Einkommen im betreffenden Kalenderjahr im Voraus abschätzen und den Betrag der AHV-Ausgleichskasse mitteilen. Die AHV-Ausgleichskasse stellt daraufhin Akontorechnungen für die mutmasslichen Beiträge aus.

Erweist sich später das tatsächliche Einkommen gemäss des Einschätzungsentscheids der Steuerbehörde als höher, so muss die Differenz nachbezahlt werden. Ist es hingegen tiefer, erstattet die AHV-Ausgleichskasse die zu viel einbezahlten Beiträge zurück.

Dank gestaffelter Beitragssätze werden tiefe Einkommen entlastet

Die Sozialversicherungsabgaben auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind gestaffelt. Für tiefe Einkommen sind prozentual tiefere Abgaben geschuldet als für höhere Einkommen.

Unterhalb eines jährlichen Einkommens von CHF 60 500 ist der Beitragssatz für AHV, IV und EO degressiv. Das heisst, je weniger eine Person verdient, desto tiefer ist der Prozentsatz der Abgaben. Damit werden tiefere Einkommen entlastet. Ist der Netto-Jahresgewinn CHF 60 500 oder höher, beträgt der Beitragssatz einheitlich 10 Prozent.

  • Selbstständigerwerbende im Haupterwerb mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 1 bis CHF 10 100 müssen den AHV-Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr entrichten.
  • Selbstständigerwerbende im Nebenerwerb mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen zwischen CHF 2500 und CHF 10 100 müssen den AHV-Mindestbeitrag von CHF 530 pro Jahr entrichten
  • Für ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen zwischen CHF 10 100 und CHF 60 500 steigt der Beitragssatz gestaffelt von 5,371 Prozent auf 10 Prozent.
  • Für Jahreseinkommen höher als CHF 60 500 ist der Beitragssatz konstant 10 Prozent.
  • Das beitragspflichtige Einkommen ist nicht plafoniert, das heisst, die Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV und EO sind auf das gesamte Einkommen geschuldet.

AHV-IV-EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende

Jährliches Erwerbseinkommen in CHF mindestensJährliches Erwerbseinkommen in CHF weniger als

AHV-IV-EO-Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens

 

110 100Mindestbeitrag
10 10017 6005,371
17 6002 30005,494
23 00025 5005,617
25 50028 0005,741
28 00030 5005,864
30 50033 0005,987
33 00035 5006,235
35 50038 0006,481
38 00040 5006,728
40 50043 0006,976
43 00045 5007,222
45 50048 0007,469
48 00050 5007,840
50 50053 0008,209
53 00055 5008,580
55 50058 0008,951
58 00060 5009,321
60 500 10,000

Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, IV und EO

Beispiel Reingewinn von CHF 12 000

Lakuska erwirtschaftete im vergangenen Kalenderjahr aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Einnahmen von CHF 32 000. Seine geschäftlichen Ausgaben beliefen sich auf CHF 20 000. Sein Jahres-Reingewinn betrug CHF 12 000. Auf diesen sind die Sozialversicherungsabgaben für die AHV, IV und EO geschuldet. Gemäss Tabelle betragen sie 5,371 Prozent.

Lakuska muss folglich CHF 644.40 an die AHV-Ausgleichskasse bezahlen. Zu diesem Betrag hinzu kommen Verwaltungskosten und die Abgaben für die Familienausgleichskasse FAK. Letztere sind kantonal unterschiedlich und betragen bis zu 3 Prozent des Jahres-Reingewinns.

Beispiel Reingewinn von CHF 105 000

Lirinda erzielte im vergangenen Kalenderjahr aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Einnahmen von CHF 125 000. Ihre geschäftlichen Ausgaben beliefen sich auf CHF 20 000. Ihr Jahres-Reingewinn betrug CHF 105 000. Auf den Reingewinn sind die Sozialversicherungsabgaben f ür die AHV, IV und EO geschuldet. Gemäss Tabelle betragen sie 10 Prozent. Lirinda muss folglich CHF  9 500 an die AHV-Ausgleichskasse bezahlen, zuzüglich Verwaltungskosten und Abgaben an die Familienausgleichskasse FAK.