Die Beiträge für Angestellte teilen sich Arbeitnehmende und Arbeitgebende je zur Hälfte. Der Beitragssatz für die AHV ist 8,7 Prozent vom massgebenden AHV-pflichtigen Lohn, wobei die eine Hälfte in der Höhe von 4,35 Prozent vom Lohn abgezogen wird und für die andere Hälfte in der Höhe von 4,35 Prozent die Arbeitgebenden aufkommen.
Die Beiträge für die IV und die EO werden ebenso hälftig geteilt. Der Lohnabzug für die AHV, IV und EO beträgt 5,3 Prozent.
Die Arbeitgebenden haben die Beiträge für die AHV, IV und EO von insgesamt 10,6 Prozent an die Ausgleichskasse zu überweisen. Zusätzlich zu diesen Beiträgen sind auch die Abgaben für die Arbeitslosenversicherung ALV und die Familienausgleichskasse FAK zu überweisen (siehe entsprechende Kapitel).
Sozialversicherung | Beitragssätze für Angestellte |
---|---|
AHV | 8,7 % |
IV | 1,4 % |
EO | 0,5 % |
Insgesamt | 10,6 % |