Eine Waisenrente steht Kindern zu, deren Vater oder Mutter verstorben ist, und zwar bis zur Vollendung des 18. Altersjahrs oder bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens bis zum 25. Geburtstag.
Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der für die verstorbene Person berechneten Altersrente, minimal CHF 504, maximal CHF 1008.
Sind beide Elternteile verstorben, werden zwei Waisenrenten ausbezahlt. Die Summe der beiden Waisenrenten oder einer Waisenrente und einer Kinderrente darf jedoch 60 Prozent einer maximalen Altersrente nicht übersteigen. Sie beträgt minimal CHF 756, maximal CHF 1512 pro Waise.