Die AHV ist eine obligatorische Versicherung für die ganze Bevölkerung, insbesondere für alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig sind. Beitragspflichtig sind alle Personen im erwerbsfähigen Alter, auch solche, die kein Geld verdienen.
Leistungen der Sozialversicherungen
Nicht in der AHV versichern müssen sich Personen, die sich nur kurze Zeit in der Schweiz aufhalten oder die Beiträge an eine ausländische Sozialversicherung bezahlen und die Beitragszahlung in der Schweiz deshalb eine unzumutbare Doppelbelastung wäre.
Für Personen, die in der Schweiz angestellt sind und in der EU arbeiten oder umgekehrt (Entsendung) gilt die Personenfreizügigkeit (FZA). Sie bleiben in jenem Land versichert, in dem sie angestellt sind und schulden dem Einsatzstaat keine Sozialversicherungsbeiträge.
Auch mit einigen Ländern ausserhalb der EU pflegt die Schweiz bilaterale Sozialversicherungsabkommen.
Entsendungen sind der Ausgleichskasse anzumelden, siehe Formulare A1, COC oder ALPS (elektronisch).
Staatsangehörige der Schweiz und der EU-/EFTA-Staaten, die ausserhalb der EU und EFTA Wohnsitz nehmen, können auf Antrag freiwillig bei der AHV versichert bleiben. Voraussetzung ist, dass sie die letzten 5 Jahre ununterbrochen in der AHV versichert waren und dass sie ihren Antrag innert Jahresfrist nach Verlassen der Schweiz stellen.