Als Beitragslücken in der AHV gelten jene Jahre zwischen dem 21. Altersjahr und der Pensionierung, in denen der AHV-Minimalbeitrag nicht erreicht worden ist. Das heisst, entweder wurde zu wenig Geld verdient oder der Minimalbeitrag wurde nicht einbezahlt.
Leistungen der Sozialversicherungen
- Verzicht auf die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bei geringem Verdienst (Jahresschwelle pro Anstellung CHF 2500)
- Schwarzarbeit (Einkommen nicht deklariert)
- Ausbildungsjahre
- Auslandaufenthalte
- Auszeiten
- Zu geringes Einkommen, so dass der Minimalbeitrag nicht erreicht wird
- Gratisarbeit
- Scheidung
- Fehlende Einkommensmeldungen seitens Arbeitgeber:innen
Pro fehlendem Beitragsjahr wird die AHV-Rente um rund 2,27 Prozent gekürzt.
Zehn Beitragslücken bewirken eine AHV-Rentenkürzung um knapp ein Viertel, zwanzig Beitragslücken um rund die Hälfte.
Jooan studiert an einer Kunsthochschule. Im Jahr 2025 jobbte sie gelegentlich als Kellnerin. Im Jahr verdiente sie pro Job CHF 2000, insgesamt CHF 10 000.
Da sie einverstanden war, dass ihre Arbeitgebenden auf die Lohnabzüge für die Sozialversicherungen verzichteten, weil der jeweilige Jahreslohn unter der meldepflichtigen Einkommensschwelle von CHF 2500 lag, wurde keiner der Löhne der AHV-Ausgleichskasse gemeldet.
Weder ist Jooan verheiratet noch hat sie sich selbst um die Einzahlung des Mindestbeitrags gekümmert. Nun besteht für das Jahr 2025 eine Beitragslücke. Sie kann diese füllen, indem sie persönlich der AHV-Ausgleichskasse den Minimalbeitrag von CHF 530 nachbezahlt.
Hätte sie rechtzeitig von ihrem Recht Gebrauch gemacht und von ihren Arbeitgebenden verlangt, die Beiträge entrichten, wäre der Minimalbeitrag gedeckt gewesen und sie hätte keine Nachzahlung vornehmen müssen. Die Beitragszahlungen bei den Arbeitgebenden nachzufordern ist nicht möglich.
Jahr | AHV-pflichtiges Minimaleinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Reingewinn) in CHF | Mindestbeitrag, falls nicht über Einkommen erhoben, in CHF |
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2011 | 9094 | 475 |
2012 | 9094 | 475 |
2013 | 9333 | 480 |
2014 | 9333 | 480 |
2015 | 9333 | 480 |
2016 | 9333 | 478 |
2017 | 9333 | 478 |
2018 | 9333 | 478 |
2019 | 9405 | 482 |
2020 | 9402 | 496 |
2021 | 9494 | 503 |
2022 | 9494 | 503 |
2023 | 9701 | 514 |
2024 | 9701 | 514 |
2025 | 10 000 | 530 |
Vollständige Liste siehe Merkblatt 1.04 Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto (IK); D = Seite 4, F = Seite 9, I = Seite 14.
Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Beitragsjahr weniger als das Mindesteinkommen oder ergibt sich ein Verlust, so ist der Mindestbeitrag von 530 Franken geschuldet.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die versicherte Person zwar während des ganzen Kalenderjahrs versichert ist, aber nur während einem Teil davon eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, zum Beispiel bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit während des Kalenderjahrs.