Das Rentenalter (Referenzalter) der Frauen wird in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre erhöht. Das Referenzalter der Frauen steigt erstmals am 1. Januar 2025 um drei Monate. Als erste betroffen sind die Frauen des Jahrgangs 1961. Danach in drei weiteren Schritten bis Jahrgang 1964. Ab diesem Jahrgang und jünger beträgt das Rentenalter 65 Jahre.
Leistungen der Sozialversicherungen
Zur Übergangsgeneration gehören die Frauen mit Jahrgang 1961 bis und mit 1969. Um erhebliche Rentenkürzungen zu vermeiden, sind Massnahmen vorgesehen.
So ist bei einem allfälligen Rentenvorbezug bei Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 die Kürzung der Rente geringer als dies im Normalfall wäre Zudem: Je tiefer das durchschnittliche Einkommen vor der Pensionierung war, desto geringer ist diese lebenslange Kürzung.
Frauen mit Jahrgang 1961 bis und mit 1969, die keinen Rentenvorbezug einfordern, erhalten umgekehrt einen lebenslangen Rentenzuschlag. Je nach Einkommen und vollständiger Beitragsdauer beträgt dieser von CHF 12.50 bis CHF 160 Franken pro Monat. Bei tiefem durchschnittlichem Einkommen ist der Rentenzuschlag höher.
Seit 2024 wird die Möglichkeit der Pensionierung flexibler gestaltet. Personen können ihre Rente zwischen dem 63. und 70. Lebensjahr zu jedem beliebigen Zeitpunkt beantragen.
Für Frauen der Übergangsgeneration mit Jahrgang 1961 bis 1969 besteht bereits ab 62 Jahren die Option, in den Ruhestand zu treten. Es besteht dabei die Möglichkeit, einen gewissen Anteil der AHV-Altersrente im Voraus zu beziehen oder die Rente aufzuschieben.
Wird die Rente vorbezogen, wird sie lebenslang anteilmässig um jeden Monat des früheren Bezugs gekürzt.
Wird die Rente aufgeschoben, kann beispielsweise die Arbeitszeit nach Erreichen des 65. Lebensjahres reduziert werden, wobei das fehlende Einkommen durch einen Teil der Altersrente ausgeglichen wird. Dieser flexible Anteil der Altersrente kann zwischen 20 und 80 Prozent gewählt werden.
Es ist auch möglich, eine Kombination aus Teilvorbezug und -aufschub zu wählen.