Was ist ein geringfügiger Lohn im Kulturbereich?

Geringfügige Löhne bis CHF 2500 pro Jahr pro Arbeitgeber:in

Von einem geringfügigen Lohn wird gesprochen, wenn bei einem Arbeitsverhältnis das Jahreseinkommen CHF 2500 nicht übersteigt. Die Sozialversicherungsbeiträge sind nur auf Verlangen der angestellten Person abzurechnen. Die Abrechnung ist aber dringend zu empfehlen, damit das Einkommen angerechnet wird und im Versicherungsfall höhere AHV- und IV-Renten ausbezahlt werden.

Diese Regelung gilt nicht für den Kulturbereich und Privathaushalte.

Im Kulturbereich sind die Löhne ab dem ersten Franken AHV-abgabepflichtig

Auf Löhne von Personen, die im Kulturbereich angestellt sind, besteht kein Freibetrag. Die Sozialversicherungsabgaben sind ab dem ersten Franken Lohn zu entrichten. Dies ist zum Schutz von Kulturschaffenden so eingerichtet, damit auch kleine Einkommen an die Sozialversicherungen angerechnet werden. Angestellte in Teilzeit, zum Beispiel in mehreren kleinen Pensen würden sonst im Sozialversicherungssystem benachteiligt.

Dies gilt insbesondere für Angestellte in den Bereichen

  • Tanzproduktion
  • Theaterproduktion
  • Orchester
  • Phono- und Audiovisionsproduktion
  • Radio und Fernsehen
  • Schulen im künstlerischen Bereich.

Geringfügiger Lohn im Kulturbereich AHVV Art. 34d Abs. 2