Sofern der Jahresverdienst einer angestellten Person unter der BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22 680 liegt (Mindestverdienst, der Pensionskassenbeiträge verlangt), dürfen Arbeitgebende das vereinfachte AHV-Abrechnungsverfahren anwenden. Ausserdem besteht die Möglichkeit, die Steuern vorgängig vom Lohn abzuziehen.
Vereinfacht abrechnen dürfen allerdings nur Betriebe, bei denen die AHV-pflichtige Gesamtlohnsumme aller Angestellten den Betrag von CHF 60 480 nicht übersteigt. Ausserdem sind sämtliche Löhne des Betriebs im vereinfachten Verfahren abzurechnen.
Von der vereinfachten Abrechnung ausgeschlossen sind mitarbeitende Familienmitglieder (Ehepartner:in und Kinder).
Die Anmeldung zum vereinfachten AHV-Abrechnungsverfahren muss innert 30 Tage nach Beginn der Anstellung erfolgen.
Anmeldung zum vereinfachten AHV-Abrechnungsverfahren
Merkblatt 2.07 zum vereinfachten AHV-Abrechnungsverfahren