Ein Einzelunternehmen muss bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse gemeldet sein. Es hat die Pflicht zur getreuen Geschäftsführung, muss über die Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage Buch führen (Buchhaltung) und die zugehörigen Belege während 10 Jahren aufbewahren. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist der AHV-Ausgleichskasse zu melden, es sind die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge für die AHV, IV, EO und FAK zu bezahlen sowie die Einkommens-, Vermögens- und allenfalls Mehrwertsteuern zu entrichten.
Erwerbs- und Unternehmensformen
Selbstständigerwerbende sind als Einzelunternehmen gesetzlich verpflichtet, mindestens eine einfache Buchhaltung zu führen, welche die Einnahmen und Ausgaben auflistet (so genannte «Milchbüechlirechnung»).
Die Buchführung weist den so genannten finanziellen Erfolg aus. Der Erfolg ergibt sich aus den geschäftlichen Einnahmen, von denen die geschäftlichen Ausgaben abgezogen werden. Ist das Resultat positiv, wird von einem Gewinn gesprochen, ist es negativ, von einem Verlust.
Die Buchführung muss ausserdem Auskunft geben über die Vermögenslage des Einzelunternehmens.
Ab einem Jahresumsatz von CHF 500 000 ist eine kaufmännische Buchführung verlangt, auch genannt Standardbuchhaltung, doppelte Buchhaltung oder Doppik. Zum Jahresumsatz zählen alle geschäftlichen Einnahmen vor Abzug der geschäftlichen Ausgaben.
Für Einzelunternehmen ist der Eintrag ins Handelsregister freiwillig. Zwingend ist er nur für ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, wenn der Jahresumsatz CHF 100 000 übersteigt. Ein kaufmännisches Gewerbe ist der Handel mit Waren und Dienstleistungen. Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.
Eine künstlerische Tätigkeit begründet kein kaufmännisches Gewerbe. Auch der Verkauf eigener künstlerischer Dienstleistungen (Bilder, Performances, Konzerte, Schauspiel, Film, Tanz usw.) gilt nicht als Handel und ist kein kaufmännisches Gewerbe.
Anders verhält es sich, wenn jemand Handel mit künstlerischen Produkten betreibt, also zum Beispiel Kunstbilder einkauft und weiterverkauft mit dem Ziel des finanziellen Gewinns. Dann würde allenfalls ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe vorliegen. Es lässt sich dazu jedoch keine pauschale Aussage machen – es ist immer der Einzelfall zu beurteilen.
Auf den Gewinn und das Vermögen von Einzelunternehmen werden Einkommens- und Vermögenssteuern erhoben. Da Einzelunternehmen immer direkt mit einer natürlichen Person zusammenhängen und keine Trennung zwischen geschäftlichem und privatem Einkommen und Vermögen besteht, versteuern Inhaber:innen eines Einzelunternehmens ihr gesamtes geschäftliches und privates Vermögen und Einkommen zusammen.
Künstlerische Tätigkeiten sind von der Mehrwertsteuer befreit, solange sie zweckfrei sind, also keinem Nutzen entsprechen.
Sobald eine Tätigkeit als angewandte Kunst einzustufen ist, fällt sie unter die Mehrwertsteuerpflicht, sofern die Einnahmen mindestens CHF 100 000 betragen. Der Umsatz verschiedener Projekte und Arbeiten wird zusammengerechnet. Die Grenze gilt nicht pro Projekt oder Arbeit, sondern wird auf die gesamten Einnahmen angewendet, die unter die Mehrwertsteuerpflicht fallen.
Als Umsatz gelten die sogenannten Bruttoeinnahmen. Das sind alle geschäftlichen Einnahmen vor Abzug der Ausgaben (siehe hierzu auch Kapitel Organisationsformen) [BINNENLINK].
Barda ist selbstständigerwerbend und nahm über Fundraising innerhalb eines Jahres CHF 120 000 für sechs Tanzprojekte ein. Die Ausgaben für die Projekte beliefen sich auf CHF 80 000. Obwohl die Einnahmen CHF 100 000 überschritten, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet, da künstlerische Tätigkeiten, die nicht in den angewandten Bereich fallen, von der Mehrwertsteuer befreit sind.
Curdo hat eine Grafikagentur. Seine Einnahmen und damit sein Jahresumsatz betragen CHF 120 000. Seine Ausgaben belaufen sich auf CHF 80 000. Obwohl sein Reingewinn nur CHF 40 000 ist, muss er auf seine Einnahmen Mehrwertsteuer bezahlen, weil die Umsatzgrenze von CHF 100 000 überschritten ist und die Einnahmen aus einem angewandten Berufsbereich stammen.
Michelle hat einen Kunst-und-Bau-Wettbewerb gewonnen und erhält CHF 110 000. Sie wird eine grosse Wandmalerei realisieren. Da es sich um eine zweckfreie künstlerische Arbeit handelt, fällt der Umsatz nicht unter die Mehrwertsteuerpflicht, obwohl die Einnahmen die Schwelle von CHF 100 000 überschreiten.
Aradin hat einen Kunst-und-Bau-Wettbewerb gewonnen und wird mit dem Preisgeld von CHF 150 000 einen künstlerisch gestalteten Kinderspielplatz realisieren, wofür er eigens Möbel und Spielgeräte herstellen wird. Da seine Arbeit nicht rein zweckfrei ist, muss er bei der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV abklären, inwiefern seine Arbeit unter die Mehrwertsteuerpflicht fällt.
Im kulturellen Bereich kann die künstlerische Betätigung auch zu Einkünften führen, ohne dass diese aus einer selbstständigen Tätigkeit stammen, zum Beispiel durch Preise oder Stipendien.
Grundsätzlich sind Kulturförderbeiträge (Preise, Werkbeiträge, Aufträge, Wettbewerbe usw.) als Einkommen zu behandeln.
Stipendien mit Unterstützungsabsicht wegen Bedürftigkeit sind je nach Situation nicht als Einkommen zu deklarieren, sondern als steuerfreie Unterstützungsleistung.